Zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anmelden
Beschreibung
Hinweise für Leverkusen
Fleischhygiene - Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die Anmeldung zur Fleischuntersuchung muss immer erfolgen.
Für Rinder ist der Rinderpass, für Pferde der Equidenpass und für Schafe/Ziegen ein Begleitpapier vorzulegen.
Die gewerbliche Schlachtung von Huftieren, Geflügel- und Hasentieren sowie Farmwild (z. B. Gehegewild) ist mindestens 48 Stunden vorher beim Fachbereich für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung oder bei dem amtlichen Tierarzt anzumelden.
Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr oder vor der Abgabe an Andere amtlich auf Trichinen untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein. Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet. Nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden beziehungsweise es an andere abgeben. Sie können die Fleischprobe zur Trichinenuntersuchung auch selbst entnehmen. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis zur Probeentnahme. Diese können Sie bei der zuständigen
Behörde Ihres Wohnortes durch:
- den Beleg der erforderlichen Kenntnisse (Schulungsnachweis oder ähnliches),
- Vorlage Ihres gültigen Jahresjagdscheines und
- Vorlage Ihrer erforderlichen Zuverlässigkeit
beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Veterinär- und Lebensmittelüberwachung - Fachbereich 39
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0214 406-3901
E-Mail: 39@stadt.leverkusen.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Wildmarke
- Beauftragung zur Trichinenprobeentnahme
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Leverkusen
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprunges
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Verfahrensablauf
- Jägerin oder Jäger erlegt Tier und markiert den Tierkörper mit einer Wildmarke
- Jägerin oder Jäger entnimmt Probe und bereitet diese für Abgabe vor (Verpackung und Kennzeichnung)
- Jägerin oder Jäger übermittelt Daten in Papierform oder digital an die Behörde und stellt die Probe zur amtlichen Untersuchung zur Verfügung
- Behörde prüft Datensatz und Probe
- Behörde untersucht Probe
- Behörde teilt das Ergebnis der Untersuchung mit (Alternativ: Behörde teilt vorab mit, bis zu welchem Zeitpunkt Sie sich meldet, wenn die Proben nicht negativ sind)
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.05.2024
Stichwörter
Hinweise für Leverkusen