Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht

    Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.

    Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

    1. für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
    2. für den Eigentümer von Privatgewässern.

    Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für die Erteilung von Jugendfischereischeinen. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.

    In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.

    Für Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Rechts- und Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Apfelstraße 60

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 16.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heinsberg

    Bei (Neu-)Ausstellung:

    • aktuelles Lichtbild
    • Fischereiprüfungszeugnis

    Bei Verlängerung:

    • Fischereischein

    Formulare

    Hinweise für Heinsberg

    Voraussetzungen

    Hinweise für Heinsberg

    • Jahresfischereischein (ab 14 Jahren mit Prüfung) [1 Kalenderjahr gültig]
    • Fünfjahresfischereischein (ab 14 Jahren mit Prüfung) [5 Kalenderjahre gültig]
    • Jugendfischereischein (10 - 15 Jahren ohne Prüfung) [1 Kalenderjahr gültig]
    • Sonderfischereischein (für Behinderte mit Merkzeichen "H")
      Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines und kann für ein oder fünf Kalenderjahr(e) erteilt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Heinsberg

    • § 31 - 32a Landesfischereigesetz (LFischG NRW)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Heinsberg

    Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

    1. Vorlage der erforderlichen Unterlagen
    2. Zahlung der Verwaltungsgebühr inkl. Fischereiabgabe
    3. Ausstellung/Verlängerung des Fischereischeins

    Fristen

    Hinweise für Heinsberg

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Heinsberg

    Kosten

    Hinweise für Heinsberg

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Heinsberg

    Weitere Informationen

    Hinweise für Heinsberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Heinsberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de