Verschmelzung von Flurstücken beantragen
Beschreibung
Ihr Grundstück besteht aus mehreren Flurstücken und Sie möchten eine übersichtlichere Darstellung Ihres Eigentums erreichen? Dann können Flurstücke verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann das Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt für Sie erledigen. Den Antrag dazu stellen Sie beim Katasteramt selbst oder bei einer in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Durch die Verschmelzung reduziert sich die Zahl der Flurstücke, aus denen ein Grundstück besteht. Dadurch ist die Flurkarte übersichtlicher und einfacher zu verstehen. Auch die genaue Bezeichnung Ihres Grundeigentums, zum Beispiel beim Aufsetzen wichtiger Dokumente wie Verträgen oder einem Testament, wird einfacher und weniger fehleranfällig. Im Baugenehmigungsverfahren kann eine Verschmelzung helfen, Baulasten zu vermeiden.
Gehören die zu verschmelzenden Flurstücke zu unterschiedlichen Grundstücken, müssen die Grundstücke zunächst im Grundbuch vereinigt werden. Dazu ist ein eigener Antrag beim Grundbuchamt notwendig, der im Katasteramt oder bei einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgenommen werden kann.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder anderer Lichtbildausweis.
Formulare
keine
Voraussetzungen
- Ihre Flurstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.
- Ihre Flurstücke sind Teile desselben Grundstücks.
- Im Grundbuch nachgewiesene Belastungen dürfen der Verschmelzung nicht widersprechen.
Rechtsgrundlage(n)
Die Möglichkeit, Anträge auf Vereinigung von Grundstücken im Katasteramt oder bei öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren aufnehmen zu lassen, ergibt sich aus dem Paragraphen 17 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW).
Verfahrensablauf
Sie erreichen die Verschmelzung Ihrer Flurstücke wie folgt:
- Alle Eigentümer des Flurstücks müssen persönlich im Katasteramt oder beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin den Antrag stellen oder sich durch Vollmacht vertreten lassen.
- Wenn nichts gegen die Verschmelzung spricht, zum Beispiel unterschiedliche Belastungen im Grundbuch vermerkt sind, bildet das Katasteramt aus Ihren Flurstücken ein neues Flurstück mit neuer Flurstücksnummer.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Verwaltung von Grund und Boden arbeiten zwei Behörden eng zusammen. Das Katasteramt und das Grundbuchamt. Beide verwenden eigene Fachbegriffe. Viele Begriffe klingen ähnlich, meinen aber unterschiedliche Dinge. So verwaltet das Katasteramt Flurstücke, das Grundbuchamt Grundstücke. Ein Grundstück besteht immer aus einem oder mehreren Flurstücken. Ein Flurstück kann aber niemals aus mehreren Grundstücken bestehen. Flurstücke werden zerlegt und verschmolzen, Grundstücke geteilt und vereinigt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.09.2020