Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs Genehmigung

    Den Betrieb eines Störstrahlers oder wesentliche Änderung des Betriebs genehmigen lassen

    Wenn Sie beabsichtigen einen Störstrahler in Betrieb zu nehmen oder wesentliche Änderungen an dessen Betrieb vornehmen, muss dies von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

    Beschreibung

    Sie beabsichtigen einen Störstrahler zu betreiben oder einen bereits genehmigten wesentlich abzuändern? 

    Diese Vorhaben sind genehmigungspflichtig. Hierfür müssen Sie bei der zuständigen Behörde einen Genehmigungsantrag stellen und die zur Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts erforderlichen Unterlagen einreichen.

    Die zuständige Strahlenschutzbehörde prüft Ihren Antrag, ob dieser die für die Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

    Ansprechpartner

    Für Wuppertal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen des Betriebs oder der wesentlichen Änderung eines Störstrahlers sind:

    1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind,

    2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob

     a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,

     b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,

    3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,

    4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist, 

    d.h. insbesondere:

    • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inkl. Aktualisierungsnachweis
    • Bescheinigung und Prüfbericht über Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständigenorganisation
    • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE-Konformitätsbescheinigung
    • Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inkl. über Aktualisierungen dieser Nachweise

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

    1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin, seiner oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
    2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
    3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
    4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
    5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
    6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 (Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)), nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
    7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 (Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)) handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 (Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)) veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie
    8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bezeichnung: § 12 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
     

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen bei der zuständigen Behörde schriftlich den Antrag ein. Darin erklären Sie, ob es sich um den Betrieb oder eine wesentliche Änderung eines Störstrahlers handelt.
    • Den Antrag stellen Sie, bevor Sie den Störstrahler in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern.
    • Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen und sendet Ihnen eine Genehmigungsbestätigung mit Gebührenbescheid zu.

    Fristen

    Sie müssen die Genehmigung beantragen, bevor Sie den Störstrahler in Betrieb nehmen.

    Bearbeitungsdauer

    2-4 Wochen

    Kosten

    von EUR 60 bis zu EUR 1.500

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.08.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de