vorgesehen zum Löschen - Baumfällgenehmigung Erteilung auf privatem Grund
Hinweise für Schwerte
Beschreibung
Hinweise für Schwerte
Zum Schutz eines durchgrünten Stadtbildes und zur Erhaltung der Lebensqualität in der Stadt sowie aus klimatischen und stadtökologischen Gründen wird der Bestand an Bäumen in der Stadt Schwerte durch eine Baumschutzsatzung geschützt.
Die Stadt Schwerte hat sich mit dem Schwerter Umweltkonzept vorrangig folgende Ziele gesetzt:
- Baumalleen und straßenbegleitende Baumreihen zu erhalten, zu ergänzen und neu anzulegen.
- jährlich ist mindestens einen weiteren »Straßenbaumkilometer« anzupflanzen.
Bäume sind ein Stück Natur. Bäume gehören nicht nur in den Wald und in Grünanlagen, sondern haben gerade in bebauten Bereichen für uns Menschen vielfältige und lebensnotwendige Funktionen.
Positive Wirkungen sind z.B.:
- Bäume produzieren Sauerstoff und binden das klimaschädliche CO2
- Bäume binden Staub und Abgase
- Bäume verbessern das Stadtklima
- Bäume gliedern das Stadtbild
- Bäume lassen den Wechsel der Jahreszeiten miterleben
- Bäume tragen zur Biotopvernetzung bei
- Bäume sind einfach schön
Jedoch kann es auch vorkommen, dass durch kranke Bäume Gefahren für Menschen ausgehen oder materielle Schäden entstehen, oder dass ein Baum die Bewohnerinnen und Bewohner durch Verschattung der Wohnräume unzumutbar beeinträchtigt. Für diese und weitere in der Baumschutzsatzung aufgeführte Gründe können Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Je nach Einzelfall wird anschließend entschieden, ob eine Baumfällung notwendig oder ein Rückschnitt der Baumkrone ausreichend ist. Bei einer Fällgenehmigung müssen laut Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen oder Ausgleichspflanzungen vorgenommen und angezeigt werden. Weitere Informationen zum Thema Ersatzpflanzung finden sie unter "Ersatzpflanzung gemäß Baumschutzsatzung (Anzeige)".
Geschützt sind laut Baumschutzsatzung folgende Bäume, sofern ihr Stammumfang mindestens 80 cm Umfang, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, beträgt (Weitere Bestimmungen in der Satzung unter § 3):
- Laubbäume,
- Eiben,
- Walnussbäume
- Esskastanien
- und in Bebauungsplänen festgesetzte Bäume
Auch im sogenannten Außenbereich (z.B. Landwirtschaftliche Flächen, Wald) gelten Schutzbestimmungen zum Erhalt von Bäumen. Hier greifen die Regelungen des Landschaftsgesetzes mit den Festlegungen des Landschaftsplanes Schwerte, des Forstgesetzes und die Naturdenkmalverordnung des Kreises Unna.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen