Erlaubnis für die Nutzung des Luftraum durch Kinderballone bzw. Luftballons
Beschreibung
Möchten Sie bei einer Veranstaltung, wie zum Beispiel einer Hochzeit, Luftballone aufsteigen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen. Ausschlaggebend ist der Ort und die Anzahl der Luftballone, die Sie steigen lassen möchten.
Es ist kein Antrag erforderlich, wenn der Aufstiegsort mehr als 1,5 km von Flughäfen und Flugplätzen entfernt ist.
Falls der Aufstiegsort weniger als 1,5 km von einem Flughafen entfernt ist, benötigen Sie eine Erlaubnis der Bezirksregierung. Der Antrag kann online gestellt werden. Je nach Anzahl und Aufstiegsort ist eine zusätzliche Erlaubnis des Aufstiegs durch die Deutsche Flugsicherung (https://ais.dfs.de/pilotservice/bnl/leisure/balloon/balloon_edit.jsp?lang=de ) oder die DFS Aviation Services (https://dfs-as.aero/freigaben/#Contact%20Ballonaufstiege) erforderlich
Keine zusätzliche Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle erforderlich, wenn:
- weniger als 500 Luftballone beantragt werden
- der Aufstiegsort mehr als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen entfernt ist
- die Ballone nicht gebündelt werden (so genannte Ballontrauben),
- zum Befüllen kein brennbares Gas benutzt wird,
- keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs) in oder an den Ballonen befestigt werden.
Ausnahmeerlaubnis
In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist es verboten, Luftballone aufsteigen zu lassen. Sollten Sie dennoch Luftballone innerhalb dieses Umkreises steigen lassen wollen, muss eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden.
Ansprechpartner
Für Kirchlengern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Keine
Rechtsgrundlage(n)
§ 19 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
Verfahrensablauf
Durch die Luftfahrtbehörde wird zunächst geprüft, ob überhaupt eine Erlaubnis notwendig ist. Ggf. wird dann das Erlaubnisverfahren eingeleitet.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.04.2023