Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums

    Erlaubnis für die Nutzung des Luftraum durch Kinderballone bzw. Luftballons

    Erlaubnis für das Steigenlassen von Kinderballonen bzw. Luftballons

    Beschreibung

    Möchten Sie bei einer Veranstaltung, wie zum Beispiel einer Hochzeit, Luftballone aufsteigen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Erlaubnis und/oder eine Flugverkehrskontrollfreigabe benötigen. Ausschlaggebend ist der Ort und die Anzahl der Luftballone, die Sie steigen lassen möchten. 

    Es ist kein Antrag erforderlich, wenn der Aufstiegsort mehr als 1,5 km von Flughäfen und Flugplätzen entfernt ist.

     

     

    Falls der Aufstiegsort weniger als 1,5 km von einem Flughafen entfernt ist, benötigen Sie eine Erlaubnis der Bezirksregierung. Der Antrag kann online gestellt werden. Je nach Anzahl und Aufstiegsort ist eine zusätzliche Erlaubnis des Aufstiegs durch die Deutsche Flugsicherung (https://ais.dfs.de/pilotservice/bnl/leisure/balloon/balloon_edit.jsp?lang=de ) oder die DFS Aviation Services (https://dfs-as.aero/freigaben/#Contact%20Ballonaufstiege) erforderlich

     

    Keine zusätzliche Erlaubnis der Flugverkehrskontrollstelle erforderlich, wenn: 

    • weniger als 500 Luftballone beantragt werden
    • der Aufstiegsort mehr als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen entfernt ist
    • die Ballone nicht gebündelt werden (so genannte Ballontrauben),
    • zum Befüllen kein brennbares Gas benutzt wird,
    • keine harten Gegenstände (Holz, Plastik, Metall, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs) in oder an den Ballonen befestigt werden.

     

    Ausnahmeerlaubnis

    In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist es verboten, Luftballone aufsteigen zu lassen. Sollten Sie dennoch Luftballone innerhalb dieses Umkreises steigen lassen wollen, muss eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragt werden.

    Ansprechpartner

    Für Lienen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Keine

    Voraussetzungen

    Keine

    Rechtsgrundlage(n)

    § 19 Luftverkehrsordnung (LuftVO)

    Verfahrensablauf

    Durch die Luftfahrtbehörde wird zunächst geprüft, ob überhaupt eine Erlaubnis notwendig ist. Ggf. wird dann das Erlaubnisverfahren eingeleitet.

    Fristen

    Der Antrag sollte rechtzeitig, d. h. mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Aufstieg gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    5 Tage

    Kosten

    EUR 60

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 06.04.2023

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de