Verkauf von Fahrzeugen
Hinweise für Borken
Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen Erwerber eines Fahrzeuges ihrer Pflicht zur Außerbetriebsetzung bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommen.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Sie verkaufen Ihr Fahrzeug? Dann beachten Sie bitte:
Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen Erwerber eines Fahrzeuges ihrer Pflicht zur Außerbetriebsetzung bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommen. Die Folge ist, dass Sie weiterhin die Kraftfahrzeug-Steuer und eventuell auch die Versicherung zahlen müssen, denn nach dem Gesetz ist der/die eingetragene Fahrzeughalter/in für das Fahrzeug verantwortlich.
Sie können sich dagegen schützen, indem Sie uns einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Kaufvertrag zusenden.
Der sicherste Schutz ist allerdings die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor der Übergabe an den/die Fahrzeugkäufer/in.
Haben Sie dies nicht getan und ist der Kaufvertrag vollständig ausgefüllt (Kennzeichen; Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers; Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigungen übergeben wurden), von beiden Vertragsparteien unterschrieben und haben Sie sich über die Identität des/der Verkäufers/in versichert, verfolgen wir für Sie die Außerbetriebsetzung oder Umschreibung des Fahrzeuges. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie uns eine Kopie des Kaufvertrages bei uns eingereicht haben.
Probleme gibt es jedoch vor allem dann, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird. Wenn der/die Fahrzeugkäufer/in das Fahrzeug im europäischen Ausland anmeldet, bekommen die deutschen Behörden von der ausländischen Zulassungsstelle zwar in der Regel innerhalb von ca. 2 Monaten eine Meldung, jedoch ist dies nicht sichergestellt. Es ist dann Ihre Aufgabe, sich die erforderlichen Nachweise über eine Zulassung im Ausland zu besorgen, was sich regelmäßig als sehr aufwändig und im nicht europäischen Ausland als fast aussichtslos erweist.
Deshalb:
Bei Fahrzeugverkauf im In- oder Ausland: Vor dem Verkauf das Fahrzeug außer Betrieb setzen!
In keinem Fall sollten Sie zur „Absicherung" eines der Zulassungsmerkmale (Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein oder Kennzeichen) zurückhalten. Dies verkompliziert im Einzelfall eher den Sachverhalt, als dass es hilfreich ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
KFZ-Zulassungsstelle
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 2861/681 1310
E-Mail: zulassungsstelle@kreis-borken.de
erforderliche Unterlagen
Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Verfahrensablauf
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Fristen
Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
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Lassen Sie sich auf jeden Fall den Ausweis des Käufers vorlegen. Wenn Ihnen der Käufer keinen Ausweis zeigen kann ("Ich habe den Ausweis gerade nicht dabei, ich kann aber nicht noch einmal kommen, ich zahle jetzt gleich und nehme das Auto mit"), ist höchste Vorsicht geboten. Bei vielen Fällen zeigt sich im Nachhinein, dass der/des Käufer/in eine falsche Identität angegeben hat.
Weitere Informationen
Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Der Verkäufer bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf einen neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.
Lassen Sie sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP) sowie sonstiger Unterlagen wie z.B. Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen pp. schriftlich bestätigen.
Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.
Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (z.B. Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug und tlw. sogar mit Kurzzeitkennzeichen).
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 07.12.2020