Wahlen
Beschreibung
Hinweise für Kierspe
Die Organisation von
Europawahlen
Bundestagswahlen
Landtagswahlen
Kreistagswahlen
Stadtratswahlen sowie
die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte
obliegt bei der Stadtverwaltung Kierspe dem Bereich Zentrale Verwaltung.
Die Abgeordneten und politischen Vertreter werden in der gesamten Bundesrepublik in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Diese Wahlrechtsgrundsätze sind für alle Wahlen verbindlich.
Die Wahlen finden - je nach Wahlart - im Abstand von 4 bis 6 Jahren statt. Gewählt werden kann neben der unmittelbaren Abgabe des Stimmzettels im Wahllokal unter bestimmten Voraussetzungen auch per Briefwahl.
Das für die Stimmabgabe vorgesehene Wahllokal ist der Wahlbenachrichtigungskarte zu entnehmen. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist jedoch die generelle Eintragung in einem Wählerverzeichnis. Hierauf sollten Sie als Wähler achten.
Wahlhelfer
Für die Abwicklung jeder Wahl sucht die Stadtverwaltung auch Wahlhelfer, die bereit sind, gegen einen kleinen Obolus in einem der Kiersper Wahllokale am Wahltag zu helfen. Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Interesse haben, bei einer der nächsten Wahlen im Wahllokal als Wahlhelfer mitzumachen, können sich jederzeit melden. Für ihren ehrenamtlichen Einsatz erhalten Wahlhelfer ein kleines Erfrischungsgeld.
Briefwahl
Die Briefwahl bietet die Möglichkeit, die Stimme schriftlich abzugeben, anstatt im Wahllokal zu wählen. Für die Anforderungen von Briefwahlunterlagen beachten Sie bitte die Einträge auf den Wahlbenachrichtigungskarten. Briefwahlunterlagen müssen in jedem Fall persönlich, schriftlich oder per Internet beantragt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Zentrale Verwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02359 / 661-0
E-Mail: zentrale-verwaltung@kierspe.de
erforderliche Unterlagen
Identitätsnachweis
Voraussetzungen
Sie sind wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Gemeinde Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich au
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 7 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 9 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 12 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 14 Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 46c Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- § 65 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Verfahrensablauf
Die Wahlberechtigten können an der (Ober-)Bürgermeisterbeziehungsweise (Ober-)Bürgermeisterinwahl entweder durch Briefwahl oder durch die Urnenwahl in einem Wahlraum teilnehmen.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Kierspe
Weitere Informationen zu den in nächster Zeit anstehenden Wahlen finden Sie hier:
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.03.2021