Niederlassungserlaubnis Erteilung

    Niederlassungserlaubnis beantragen

    Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Hinweise für Soest

    Auf dieser Seite erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen können. Sollten Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft, als Familienangehöriger eines Deutschen, als Selbstständiger, als Flüchtling / Asylberechtigter, als Jugendlicher oder eine Blaue Karte-EU haben, finden Sie auf weiteren Seiten noch entsprechende Unterpunkte und speziellere Voraussetzungen, unter denen Sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen können.

    Neben der Niederlassungserlaubnis gibt es auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Dies ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der Ihnen eine spätere Migration in ein anderes EU-Land vereinfacht, da sie dort vereinfacht einen Aufenthaltstitel erhalten können.

    Zudem ist mit der Niederlassungserlaubnis die Einbürgerung möglich. Informationen zu den Voraussetzungen für die Einbürgerung und die Kontaktdaten der Einbürgerungsstelle finden Sie auf der Internetseite der Einbürgerungsstelle.

    Voraussetzungen

    Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie sich seit 5 Jahren mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Sollte dies auf Sie zutreffen, können Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies ist leider nicht möglich, wenn Sie eine der folgenden Aufenthaltserlaubnisse besitzen:

    • Aufenthaltserlaubnis zum Studium
    • Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung
    • Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche

    Außerdem muss erfüllt sein:

    1. Fünf Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis: Sie müssen seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Ausbildung waren, zählen diese Zeiten nur zur Hälfte (Beispiel: Sie haben drei Jahre lang ein Bachelorstudium oder eine Berufsausbildung absolviert? Dann werden Ihnen hiervon 1,5 Jahre für die Niederlassungserlaubnis angerechnet)
    2. Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherstellen können. Das heißt, dass Sie keine Leistungen vom Jobcenter und kein Wohngeld erhalten dürfen.
    3. Altersvorsorge: Es müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen werden. Entsprechende Nachweise stellt die Deutsche Rentenversicherung aus. Wenn Sie verheiratet sind, kann der Nachweis auch durch Ihren Ehegatten erbracht werden. Falls Sie bereits am 31.12.2004 im Besitz der Aufenthaltserlaubnis waren, sind die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht nachzuweisen.
    4. Krankenversicherung: Sie und Ihre Familienangehörigen müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Dies ist der Fall, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind oder über eine gleichwertige private Krankenversicherung verfügen.
    5. Keine Straftaten: Sie dürfen nicht in Deutschland straffällig werden. Hierbei können schon Geldstrafen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verhindern.
    6. Ausreichende Deutschkenntnisse: Sie müssen über ausreichende Deutschkenntnisse (B1-Niveau) verfügen. Wenn Sie bereits am 31.12.2004 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, benötigen Sie lediglich einfache Deutschkenntnisse (A1-Niveau)
    7. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung: Sie müssen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung verfügen. Dies kann durch die erfolgreiche Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" oder durch eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nachgewiesen werden. Falls Sie bereits am 31.12.2004 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, sind die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht nachzuweisen.

    Grundsätzlich müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Sollten Sie bestimmte Voraussetzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3, 4, 5, 6 AufenthG nicht erfüllen können, prüfen wird dann, ob (teilweise) von den Voraussetzungen abgesehen werden kann.

    Erwerbstätigkeit

    Mit der Niederlassungserlaubnis ist Ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt. Das bedeutet, dass Sie einer Beschäftigung nachgehen oder sich selbstständig machen können.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Migration und Aufenthalt

    Version

    Technisch geändert am 06.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Soest

    Wenn Sie die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beantragen möchten, übersenden Sie bitte die folgenden Unterlagen (sofern sie uns noch nicht vorliegen):

    • Kopie Ihres gültigen Reisepasses
    • aktuelles Passfoto
    • ausgefülltes Antragsformular  
    • Arbeitgeberbescheinigung
    • Aktuelle Gehaltsabrechnungen (bei Selbstständigen: Netto-Gewinnbescheinigung)
    • Mietvertrag (und aktuelle Mietbescheinigung, sofern vorhanden)
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Nachweis über die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
    • B1-Zertifikat (alternativ: Abschlusszeugnis)
    • Test "Leben in Deutschland" oder Einbürgerungstest (alternativ: Abschlusszeugnis)

    Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, werden wir Sie darauf hinweisen.

    Bitte beachten: Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist ein Termin erforderlich. Wenn Sie die Antragsunterlagen vollständig per Post oder elektronisch eingereicht haben, werden diese von uns geprüft. Einen Termin erhalten Sie von uns nach der Prüfung Ihres Anliegens.

    Formulare

    Hinweise für Soest

    Voraussetzungen

    • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltszeiten zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung zählen nur zur Hälfte bei der Ermittlung der Aufenthaltszeiten).
    • Sie und Ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner können den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich (und Ihre Familie) selbständig - also ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen - sichern. Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen (zum Beispiel Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern).
    • Eine selbstständige Lebensunterhaltsicherung ist nicht erforderlich, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert.
    • Sie haben mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens geleistet. In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner diese Voraussetzung erfüllt. Die Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich die antragstellende Person in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Die Voraussetzung muss auch dann nicht nachgewiesen werden, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, die eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung verhindert.
    • Sie besitzen eine dauerhafte Beschäftigungserlaubnis und, sofern Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind, die erforderliche Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis). In einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft reicht es aus, wenn der Partner die Erlaubnisse besitzt.
    • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1). Wenn Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten bzw. nicht zur Teilnahme verpflichtet waren, genügen einfache Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1. Die Sprachkenntnisse müssen nicht vorliegen, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlernen der Sprache auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die Kenntnisse müssen nicht nachgewiesen werden, wenn eine Erkrankung, Behinderung oder andere Gründe vorliegen, die das Erlangen der Kenntnisse auf Dauer unmöglich oder unzumutbar machen.
    • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum (für sich und Ihre Familie).
    • Sie sind nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, für die keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann. Dies sind Aufenthaltserlaubnisse nach
      • § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorrübergehenden Schutz),
      • § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründe),
      • § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Opfer von Straftaten) oder
      • § 104a Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
    • Sie haben keine Vorstrafen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Soest

    Verfahrensablauf

    • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen

    Bemerkung: Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Geltungsdauer: Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Soest

    • bis zu 12 Wochen

    Kosten

    Hinweise für Soest

    • 113 Euro für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis
    • 56,50 Euro bei Ablehnung des Antrags

    Türkische Staatsangehörige bei ARB-Berechtigung:

    • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
    • 11,40 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr bei Ablehnung des Antrags
    • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
    • 18,50 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr bei Ablehnung des Antrags

    Zahlungsarten:

    • Girocard mit PIN (keine GeldKarte)
    • Kreditkarte (Master und VISA)
    • Debitkarte (Maestro und V-PAY)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende Personen haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de