Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Im Sinne des Vorsorgeprinzips ist zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen auslaufen und oberirdische Gewässer und dem Grundwasser verunreinigen. Dabei geht es nicht nur um spektakuläre Schäden, sondern auch um kleine Leckagen (Tropfverluste) die auf den ersten Blick nicht sichtbare Schädigungen von Wasserorganismen, wie Algen oder Kleinkrebsen verursachen können. Außerdem kann es zu einer akuten Gefährdung der Trinkwasserversorgung kommen.
Wichtig ist, dass jeder Unfall, bei dem wassergefährdende Stoffe/Gemische auslaufen und zu befürchten ist, dass diese Stoffe/Gemische in den Boden oder ein Gewässer gelangen, den zuständigen Behörden gemeldet wird. Neben den örtlichen Feuerwehren und Polizeidienststellen, sind dies auch die zuständigen Umweltschutzbehörden.
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Die Rechtsgrundlage für die Beschaffenheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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