Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Werl
Anmeldung der Geburt eines Kindes
Ihr Kind wird in Werl geboren?
Der Arzt oder die Hebamme bei einer Hausgeburt stellen die Geburtsbescheinigung aus, mit der Sie innerhalb einer Woche zum Standesamt kommen müssen.
Sind Sie verheiratet, bringen Sie bitte auch Ihre beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches oder einen beglaubigten Eheregisterausdruck sowie den Personalausweis oder Reisepass mit. Diese Urkunden finden Sie in der Regel in Ihrem Stammbuch. Ein Elternteil kann die Anmeldung des Kindes allein vornehmen, wenn beide Elternteile den Namen bestimmt haben. (schriftliche Erklärung erforderlich)
Sind Sie nicht verheiratet, kann die Vaterschaftsanerkennung direkt durch den Standesbeamten entgegengenommen werden. Dann benötigen Sie jedoch noch individuelle zusätzliche Urkunden für die Anmeldung des Kindes. Lassen Sie sich telefonisch beraten, auch darüber welchen Familiennamen Ihr Kind erhalten kann. Hier sollten Mutter und Vater gemeinsam zum Standesamt kommen. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Wollen Sie Ihrem Kind einen besonderen Vornamen geben, informieren Sie sich bitte schon vor der Geburt, ob der Name in der von Ihnen gewünschten Schreibweise eingetragen werden kann.
Welchen Familiennamen erhält Ihr Kind?
Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt Ihr Kind diesen Ehenamen. Bei unterschiedlichen oder ausländischen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese Regelung nicht zutrifft. Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich bitte mit dem Standesamt der Beurkundung in Verbindung.
Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern nach Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht gemeinsam für Ihr Kind ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll.
Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für das Kind haben, erhält das Kind den Familiennamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen. Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie dem Kind auch den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und muss damit einverstanden sein, dass sein Kind seinen Namen führt. Wenn Sie später ein gemeinsames Sorgerecht begründen, indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine Sorgerechtserklärung abgeben, können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.
Wer erteilt dem Kind den Vornamen?
Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie die Vornamen für das Kind gemeinsam fest. Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben das gemeinsame Sorgerecht für das gemeinsame Kind.
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und für die Eltern eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt ausgestellt worden ist.
Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes automatisch allein das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später - auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde - nicht mehr rütteln: die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Werl
Notwendige Unterlagen, die miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:
- wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet haben, brauchen Sie eine Eheurkunde, diese ist in der Regel in Ihrem Stammbuch,
- wenn Sie im Ausland geheiratet haben, benötigen Sie eine Heiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung oder eine internationale Heiratsurkunde.
Notwendige Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:
- wenn Sie ledig sind, eine Geburtsurkunde,
- wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine Eheurkunde mit Auflösungsvermerk der letzten Ehe,
- falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, müssen Sie auch diese beim Standesamt vorlegen.
Sonderfälle
In einigen Fällen kann die Beurkundung der Geburt schwieriger sein und weitere Unterlagen erforderlich machen.
- Zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten beeinflussen z. B. die Namenswahl für Ihr Kind.
- In Urkunden von Spätaussiedlern sind die Namen manchmal nicht richtig geschrieben.
- Das Kind ist zuhause geboren worden; eine Hebamme oder eine Ärztin hat diese Geburt bestätigt.
- Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt an und die Mutter stimmt der Anerkennung zu.
Falls einer oder mehrere dieser Fälle auf Sie zutrifft, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Standesamt in Verbindung.
Formulare
Hinweise für Werl
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise für Werl
- Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.
- Geburtsurkunde 12,- Euro
- Namensrechtliche Erklärungen 21,- Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021