Anzeige einer Geburt
Geburt melden
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Beschreibung
Hinweise für Schmallenberg
Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Die Geburt ist binnen einer Woche dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schmallenberg
Stammbuch der Familie Schriftliche Geburtsanzeige des Krankenhauses
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schmallenberg
Personenstandsgesetz (PStG) Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) Internationales Privatrecht (IPR) Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise
ein Bestattungsunternehmen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des
Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt-
ihres-kindes-1
Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des
Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt-
ihres-kindes-3
Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten
des Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt-
ihreskindes#:~:
text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nu
r%20pers%C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20
im%20Inland%20hat
Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes
Nordrhein-Westfalen
https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea
0a1a4710e4cfc0f.pdf
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021