Geburt melden
Hinweise für Delbrück
Sie haben Nachwuchs bekommen? Herzlichen Glückwunsch! Gerne geben wir Ihnen Informationen zur Beurkundung der Geburt.
Beschreibung
Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt Ihres Kindes bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.
Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
Ist eine vertrauliche Geburt geplant, so wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird.
Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05250 / 996-200
E-Mail: standesamt@delbrueck.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Delbrück
Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme, die bei der Geburt des Kindes zugegen war, eine „Geburtsbescheinigung“ aus, die hier im Zusammenhang mit der Geburtsanzeige vorzulegen ist. Bei einer „Krankenhausgeburt“ macht das Krankenhaus diese Angaben durch die „Geburtsanzeige“ beim für den Geburtsort zuständigen Standesamt.
Alle weiteren für die Beurkundung notwendigen Unterlagen richten sich nach dem Familienstand und der Staatsangehörigkeit der Kindesmutter und des Kindesvaters. In vielen Fällen reicht zwar das Familienstammbuch aus, aber aufgrund der individuellen Voraussetzungen nicht immer.
Wir bzw. das für Ihre Geburtsbeurkundung zuständige Standesamt geben Ihnen gern Auskunft darüber, welche Unterlagen in Ihrem ganz persönlichen Fall benötigt werden!
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Hinweise für Delbrück
Die Frist für die Anzeige einer Geburt beträgt eine Woche.
Kosten
Hinweise für Delbrück
Die Beurkundung einer Geburt ist gebührenfrei. Kostenfreie Urkunden werden ausgestellt für die Beantragung von Kindergeld, Mutterschaftshilfe, Erziehungsgeld und für kirchliche Zwecke. Die weiteren Urkunden sind gebührenpflichtig; die erste Urkunde kostet 10 €, jede weitere die Hälfte.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Delbrück
Die Geburt kann vom Vater oder der Mutter des Kindes, der Hebamme oder jeder anderen Personen, die bei der Geburt zugegen war, angezeigt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
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