Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Havixbeck
Sie sind gerade Eltern geworden und müssen nun Ihr Kind beim Standesamt anmelden. Das sollten Sie innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt machen. Ist Ihr Nachwuchs im Krankenhaus geboren, erhalten wir von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann das Kind geboren worden ist und wer seine Eltern sind. Um die Geburt zu beurkunden, benötigen wir von Ihnen allerdings weitere Unterlagen.
Der Familienname des Kindes
Das Kind verheirateter Eltern erhält Kraft Gesetz den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen die Eltern einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes. Dieser Familienname gilt auch für weitere Kinder. Das Kind einer ledigen oder geschiedenen Mutter erhält den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt. Ist die Vaterschaft anerkannt, kann das Kind den Namen des Vaters erhalten.
Der Vorname des Kindes
Die Eltern erteilen ihrem Kind einen oder mehrere Vornamen. Es sollen nicht mehr als vier Vornamen eingetragen werden. Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.
Die Geburtsbeurkundung
Im Zuge der Geburtsbeurkundung bekommen Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
- eine mehrsprachige "internationale" Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
- eine Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für die Beantragung von Elterngeld
- für den Kindergeldantrag ist die Familienkasse des Arbeitsamtes oder evtl. der Arbeitgeber zuständig
Unterlagen
Das sind der Personalausweis oder Reisepass, das Familienstammbuch oder den Eheregisterauszug (für Eheschließungen ab dem 1. Januar 2009).
Falls Sie im Ausland geheiratet haben und nachträglich kein Familienbuch angelegt wurde, sollten Sie die Heiratsurkunde dabei haben. Wenn Sie ledig sind, benötigen wir Ihre Geburtsurkunde und wenn der Vater Ihres Kindes die Vaterschaft anerkannt hat, die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und seine Geburtsurkunde.
Sind Sie geschieden, müssen Sie eine beglaubigte Ablichtung des Familienbuches Ihrer letzten Ehe vorlegen (Das Familienbuch wird bei dem Standesamt geführt, in dem die Ehe geschlossen wurde).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
-
bei miteinander verheirateten Eltern
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Geburtsurkunden der Eltern
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Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
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-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunde der Mutter
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falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
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Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
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Geburtsurkunde des Vaters
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ggf. die Sorgeerklärung
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-wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
o Nachweis über die Namensänderung
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
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