Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Dülmen
Sie erwarten ein Kind oder sind gerade Eltern geworden?
Wie erhalten Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes?
Grundsätzlich erhalten Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes beim Standesamt des Geburtsortes, auch wenn Sie dort nicht gemeldet sind.
Gerne geben wir Ihnen nützliche Hinweise:
Wird Ihr Kind im Krankenhaus geboren, wird in der Regel von dort eine Geburtsanzeige zum Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes geschickt, die angibt, wann das Kind geboren wurde und wer seine Eltern sind.
Wird das Kind bei Ihnen zu Hause -hier in Dülmen- geboren, so sind wir für die Ausstellung der Geburtsurkunden zuständig und benötigen neben den folgend aufgeführten Urkunden eine Bescheinigung der Hebamme oder eines Arztes über die Geburt Ihres Kindes.
Um die Geburt zu beurkunden, benötigt das Standesamt von Ihnen allerdings weitere Unterlagen.
Welche, hängt davon ab, ob...
- Sie miteinander verheiratet sind:
Dann benötigen Sie Ihre Eheurkunde (die Ihnen bei Ihrer Eheschließung überreicht wurde) oder eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters.
- Sie nicht in Deutschland geheiratet haben:
Sie legen dem Standesamt Ihre Originalheiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung dieser Urkunde vor (es sei denn, bei der Originalurkunde handelt es sich bereits um eine mehrsprachige internationale Urkunde). Es kann sein, dass in diesem Falle weitere Unterlagen erforderlich werden, bevor Urkunden für Ihr Baby ausgestellt werden können. Sie sollten sich deshalb möglichst früh mit dem Standesamt in Verbindung setzen.
- Sie nicht miteinander verheiratet sind:
Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:
Fall 1:
Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden.
Sie benötigen:
- wenn Sie ledig sind:
Ihre eigene Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift Ihres Geburtsregisters (erhältlich beim Standesamt Ihres Geburtsortes) - wenn Sie geschieden oder verwitwet sind:
eine Eheurkunde, aus der die Auflösung der Ehe und Ihre aktuelle Namensführung hervorgehen (erhältlich beim Standesamt des Eheschließungsortes). Das Kind erhält in diesem Fall automatisch den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen.
Hinweis: Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann immer noch im Nachhinein der Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist.
Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich: die Eltern legen beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben, oder die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können Sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.
Fall 2:
Es gibt (noch) keine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.
In diesem Fall sprechen Sie bitte beide persönlich im Standesamt vor.
Neben der Geburtsanzeige des Krankenhauses benötigen Sie:
- für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist:
eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters. - für eine Mutter, die geschieden oder verwitwet ist:
eine Eheurkunde der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk.
Alternative 1:
Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. Die Mutter unterzeichnet die Vornamensgebung für das Kind; das Kind erhält regelmäßig den Familiennamen der Mutter. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Mutter eine Erklärung darüber abgibt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat, und wenn der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten darf (diese Einwilligung des Vaters muss öffentlich beglaubigt werden).
Alternative 2:
Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu. Beide Elternteile geben beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Fall 3:
Es gibt bereits eine Vaterschaftsanerkennung; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden.
Sie benötigen:
- für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist:
eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Geburtsregisters. - für eine Mutter, die geschieden oder verwitwet ist:
eine Eheurkunde der letzten Ehe
sowie
die Urkunde/n über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung.
Falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugenamt oder Notar abgegeben worden ist und diese dem Standesamt vorgelegt wird. legen beide Eltern gemeinsam fest, welche Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll.
Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, bestimmt sie allein den Vornamen des Kindes. Das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen. Soll das Kind den Familiennamen des Vaters erhalten, sollten Sie möglichst beide persönlich mit der Geburtsanzeige des Krankenhauses im Standesamt vorsprechen, um die entsprechende Namenserklärung abzugeben.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier von Ihnen als Eltern
-
bei miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunden der Eltern
-
Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
-
-
bei nicht miteinander verheirateten Eltern
-
Geburtsurkunde der Mutter
-
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
-
Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
-
Geburtsurkunde des Vaters
-
ggf. die Sorgeerklärung
-
-
-
-wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
o Nachweis über die Namensänderung
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Dülmen