Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Ascheberg
Sie sind nach der Geburt Ihres Kindes verpflichtet, diese Geburt innerhalb einer Woche bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk das Kind tatsächlich geboren ist. Fast alle Kinder werden heutzutage in Krankenhäusern geboren (es gibt nur noch wenige Hausgeburten), so dass die Geburt des Kindes bei dem Standesamt anzuzeigen ist, in dessen Bezirk das Krankenhaus seinen Sitz hat.
Grundsätzlich ist der Vater (wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist) zur Anzeige verpflichtet. Die Krankenhausverwaltung bzw. die Hebamme stellt hierfür eine Geburtsanzeige oder -bescheinigung aus, die Sie mit den unten genannten Unterlagen dem Standesamt vorlegen müssen. Viele Krankenhausverwaltungen bieten aber den Service, die Geburtsanzeige selbst vorzunehmen, so dass sich die Eltern hierum nicht kümmern müssen und lediglich das Familien-Stammbuch bzw. die weiteren Unterlagen im Krankenhaus abgeben müssen. Bitte informieren Sie sich bei der Krankenhausverwaltung hierüber.
Nach der Geburtsbeurkundung erhalten Sie folgende Unterlagen ausgehändigt:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenpflichtig)
- eine mehrsprachige "internationale" Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
- eine Geburtsbescheinigung für Kindergeldantrag (gebührenfrei)
- eine Geburtsbescheinigung für Elterngeldantrag (gebührenfrei).
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das für die Geburt Ihres Kindes zuständige Standesamt.
Besonderheiten
Gerade im Bereich des Personenstandsrechts bestehen viele Besonderheiten. Daher ist es empfehlenswert, sich frühzeitig und ausführlich beim zuständigen Standesamt zu informieren.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Personenstandsgesetz und -verordnung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Personenstandswesen/Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02593 609-3012
Fax: 02593 609-1099
Personenstandswesen/Standesamt
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Fax: 02593 609-1099
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ascheberg
Nachweis über die Geburt
- Bescheinigung des Krankenhauses bzw. der Hebamme
Nachweise zur Person und zur Staatsangehörigkeit der Eltern
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Staatsangehörigkeitsurkunde
Nachweise zum Personenstand der Eltern
- beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Eheurkunde der Eltern (hier reicht in der Regel das Familien-Stammbuch aus) oder
- Geburtsurkunde der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind
- Geburtsurkunde des Vaters, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und der Vater die Vaterschaft bereits anerkannt hat (diese Anerkennung ist ebenfalls vorzulegen).
Erklärung zur Namensbestimmung
- Erklärung der Eltern zur Namensführung des Kindes (Vor- und Familiennamen)
Die aufgeführten Unterlagen sind für alle Fälle von Geburten im Bundesgebiet vorzulegen. Es kann jedoch die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein, wenn z. B. die Eltern ausländische Staatsangehörige sind oder die Eltern zwar nicht miteinander, aber dennoch verheiratet sind. Bitte informieren Sie sich hierüber beim zuständigen Standesamt.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
Hinweise für Ascheberg