Anzeige einer Geburt
Geburt melden
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.
Beschreibung
Hinweise für Burscheid
Sie wollen Ihr Neugeborenes anmelden?Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes anzumelden. Hierzu sind die unten stehenden Unterlagen mitzubringen.Die Anmeldung ist gebührenfrei.Die Stadt Burscheid ist nur für Hausgeburten im Stadtgebiet Burscheid zuständig. Sollte die Geburt in einem der umliegenden Krankenhäuser stattgefunden haben, ist die Geburt bei der jeweiligen Stadt anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Amt für Bürgeranlegenheiten, Wahlen und Personenstandswesen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02174 670-444
E-Mail: buergerbuero@burscheid.de; standesamt@burscheid.de; wahlen@burscheid.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Burscheid
Die Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme (die bei der Geburt zugegen waren).Eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch der nicht verheirateten Mutter. Personalausweis/ Reisepass des Anmeldenden.Bei ausländischen Urkunden ist eine beglaubigte Übersetzung erforderlich.Bei nicht verheirateten Eltern zusätzlich eine Vaterschaftsanerkennung (wenn diese vor der Geburt bereits erklärt wurde)
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen üblicherweise
ein Bestattungsunternehmen.
Kosten
Hinweise für Burscheid
Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Weitere Informationen
Informationen zur Geburtsanzeige auf den Internetseiten des
Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt-
ihres-kindes-1
Informationen zur Namensgebung auf den Internetseiten des
Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt-
ihres-kindes-3
Informationen zur Vaterschaftsanerkennung auf den Internetseiten
des Landes Nordrhein-Westfalen
https://www.land.nrw/de/faq-frage-und-antwort/familienplanunggeburt-
ihreskindes#:~:
text=Die%20Vaterschaftsanerkennung%20kann%20nu
r%20pers%C3%B6nlich,gew%C3%B6hnlichen%20Aufenthalt%20
im%20Inland%20hat
Informationen zum Sorge-Recht auf den Internetseiten des Landes
Nordrhein-Westfalen
https://broschuerenservice.land.nrw/files/7/7/7739e600ca22594ea
0a1a4710e4cfc0f.pdf
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021