Geburt melden
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Das Standesamt Langenfeld (Rhld.) ist somit für die Beurkundung aller in Langenfeld (Rhld.) geborenen Kinder zuständig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Für die Beurkundung einer Geburt sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Bescheinigung der Hebamme (blaue Bescheinigung)
- Bestimmung zur Namensführung des Kindes von beiden Elternteilen unterschrieben (Rückseite der blauen Bescheinigung)
- Personalausweise bzw. bei Nicht-EU-Staatsangehörigen die Reisepässe der Eltern
Darüber hinaus sind je nach Einzelfall weitere Unterlagen einzureichen:
- Eltern sind miteinander verheiratet
- Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
beglaubigte Abschrift des Familienbuches
- Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
- Mutter ist ledig
- Geburtsurkunde
- Geburtsurkunde
- Vater
- Vaterschaftsanerkennung
Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch unmittelbar bei der Beurkundung der Geburt abgegeben werden. Hierfür ist zwingend eine gemeinsame Vorsprache im Standesamt erforderlich. - Ggf. Sorgerechtserklärung
- Geburtsurkunde
- Vaterschaftsanerkennung
- Mutter ist geschieden oder verwitwet
- Eheurkunde der letzten Ehe sowie Geburtsurkunde oder
beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
beglaubigte Abschrift des Familienbuches
jeweils mit Auflösungsvermerk bzw. zusätzlich rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde
- Eheurkunde der letzten Ehe sowie Geburtsurkunde oder
- Mutter ist verheiratet; Ehemann ist nicht der Vater des Kindes
- Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
beglaubigte Abschrift des Familienbuches (Stammbuch) - Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung des Ehemannes
- Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
Bei Urkunden in fremder Sprache sind von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Übersetzer finden Sie über das Justzizportal.
Sollte eine Namensänderung, die sich nicht aus den vorzulegenden Urkunden ergibt, stattgefunden haben, so legen Sie bitte eine Bescheinigung darüber vor.
Im Einzelfall können abweichen weitere Nachweise und Urkunden verlangt werden.
Voraussetzungen
Es fand eine Geburt statt und Sie
- sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
- sind als Mutter des Kindes sorgeberechtigt,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder
- sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 31 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 23 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 24 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 25 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 26 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz SchKG)
- § 32 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 34 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 35 Personenstandsverordnung (PStV)
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Geburt erfolgt folgendermaßen:
- Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen.
- Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
- Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.
- Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie als Personenstandsurkunde eine Geburtsurkunde des Kindes.
- Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. An Stelle einer Geburtsurkunde kann dann als Personenstandsurkunde nur ein beglaubigter Ausdruck aus dem Personenstandsregister ausgestellt werden.
Fristen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Das neugeborene Kind ist innerhalb einer Woche nach der Geburt bei dem Standesamt im Geburtsort des Kindes anzumelden.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Die Anmeldung des Kindes kann persönlich (bitte Termin vereinbaren) oder auch auf postalischem Weg erfolgen. Sollten Sie sich für den postalischen Weg entscheiden, können Sie uns Kopien der benötigten Unterlagen und die blaue unterschriebene Bescheinigung des Krankenhauses im Original gerne per Post übermittelt oder in den Hausbriefkasten einwerfen. Sofern Sie die Anmeldung im Standesamt persönlich vornehmen wollen, bringen sie die genannten Unterlagen mit.
Bei ausländischen Staatsangehörigen ist die Vorsprache beider Elternteile und eine vorherige telefonische Absprache mit Terminvereinbarung erforderlich. Gerade bei Geburten mit Auslandsbezug sind im speziellen Einzelfall weitere Unterlagen einzureichen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.04.2021
Stichwörter
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