Ausbildungsförderung Bewilligung für Schüler

    BAföG für einen Schulbesuch beantragen

    Sie können für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Ihre Eltern vergleichsweise wenig verdienen oder Sie bereits elternunabhängig erwerbstätig waren. Diese Unterstützung wird BAföG genannt.

    Beschreibung

    BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Sollten in Ihrem Elternhaus die finanziellen Voraussetzungen dafür fehlen, gibt es Hilfe vom Staat.
    Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG erhalten. Auch Schülerinnen und Schüler von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung von Abendschulen (Abendgymnasien, Abendrealschulen und Abendhauptschulen sowie von Akademien und Kollegs) voraussetzt, können eine Förderung durch das BAföG beantragen. (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten) (§ 2 BAföG, Stichwort Ausbildungsstätten).

    Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn sie außerhalb des Elternhauses wohnen müssen (bspw. weil der gewünschte Abschluss nicht in der Nähe des Elternhauses erlangt werden kann oder weil die Schülerin oder der Schüler bereits einen eigenen Haushalt führt). Zu den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen.

    Das BAföG fördert deutsche Berechtigte und unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer, wie EU-Angehörige und Personen, die eine Niederlassungserlaubnis haben oder als Flüchtling anerkannt sind, sowie deren Familienangehörige (§ 8 BAföG, Stichwort Staatsangehörigkeit).

    Grundsätzlich gilt: Wer BAföG erhalten möchte, darf bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z. B. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren (§ 10 BAföG, Stichwort Altersgrenze).

    Es kann so lange BAföG bezogen werden, bis auf diesem Weg der erste berufsqualifizierende Abschluss erreicht wurde. Unter besonderen Voraussetzungen ist auch ein Wechsel der Ausbildung möglich. Wer jedoch in weniger als drei Schuljahren ein oder mehrere berufsqualifizierende Abschlüsse erreicht, kann auch für eine weitere Ausbildung bis zu deren planmäßigem Abschluss gefördert werden. (§ 7 BAföG, Stichwort Erstausbildung).

    Die Förderung beginnt frühestens mit dem Antragsmonat, auch dann, wenn die Ausbildung schon früher begonnen hat.

    Im BAföG sind sogenannte Bedarfssätze festgelegt. Das sind pauschal festgelegte Beträge, die Schülerinnen und Schüler in der Regel für ihren Lebensunterhalt wie Essen, Kleidung und Wohnkosten sowie für Ausbildungskosten wie Lehrbücher und Fahrtkosten benötigen (§§ 12, 13 BAföG, Stichwort Lebenshaltungskosten).

    Wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie weiterhin BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise. 

    Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, dass das Einkommen Ihrer Eltern bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. 

    Praktikantinnen und Praktikanten: Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig sind. Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    erforderliche Unterlagen

    Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte
    Kopie des Personalausweises, Passes oder aktuellen Aufenthaltstitels
    Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie des Mietvertrages oder der Meldebescheinigung
    Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
    Gegebenenfalls Nachweis über ein eigenes Einkommen im Bewilligungszeitraum mittels bspw. Lohnabrechnung, Nebenjobnachweis, Werksvertrag, Waisenrentenbescheid, Stipendiumsbescheid oder Riester-Renten-Bescheinigung
    Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung mittels bspw. Kontoauszug.
    Wenn Sie ein Auto haben: Schätzung des Wertes mittels  beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und Kraftfahrzeugschein. 
    Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.

    Formulare

    Formulare: ja

    Online-Verfahren möglich: ja, mit eID oder De-Mail

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der folgenden Schulformen:
    weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können,
    Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen,
    Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
    Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder höhere Fachschule oder Akademie.
    Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit,
    Sie, beziehungsweise ein Elternteil, war vor Beginn der Ausbildung eine bestimmte Zeit im Inland erwerbstätig,
    Sie selbst müssten mindestens 5 Jahre vorher im Inland erwerbstätig gewesen sein.
    Ihre Eltern müssten während der letzten 6 Jahre mindestens drei Jahre im Inland erwerbstätig gewesen sein oder Sie verfügen über bestimmte Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und die gegebenenfalls geforderte Wartezeit oder Erwerbstätigkeit. 

    Praktikum: Sie erhalten BAföG für Ihren Schulbesuch, Ihre Ausbildung und das Praktikum, sofern dieses nach den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist und bei Auslandspraktika mindestens 12 Wochen dauert.  

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten, aktivieren Sie zunächst entweder die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises (eID) oder eröffnen Sie ein De-Mail-Konto. Für beides müssen Sie sich registrieren. Das Verfahren hängt von dem Bundesland ab, in dem Sie Ihre Ausbildung absolvieren bzw. wo Ihre Eltern ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten, gehen Sie auf die Internetseite des BAföG und laden Sie die Antrags-Formblätter herunter, die Sie betreffen. Wenn Sie nicht wissen, welche Formblätter Sie betreffen, können Sie den Antragsassistenten auf der Internetseite des BAföG benutzen: Sie beantworten einige Fragen und der Assistent teilt Ihnen mit, welche Formblätter Sie einreichen müssen. Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen. Der Antrag muss unterschrieben werden. Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu. Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.

    Fristen

    Keine, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bis zu 10 Wochen bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen (kann in dieser Zeit keine abschließende Entscheidung getroffen werden, sind die Ämter gesetzlich zur Zahlung unter Vorbehalt verpflichtet).

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.01.2024

    Version

    Technisch geändert am 19.01.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de