Individuellen Bildungsscheck für Einzelpersonen beantragen
Beschreibung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) fördert mit dem Bildungsscheck Ihre Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung. Das Land NRW übernimmt mit dem Bildungscheck die Hälfte der Gesamtausgaben für Ihre berufliche Weiterbildung, höchstens jedoch EUR 500.
Als Einzelperson können Sie einen Bildungsscheck erhalten, wenn Sie ein zu versteuerndes Jahreseinkommen bis max. EUR 40.000 (bis max. EUR 80.000 bei gemeinsamer Veranlagung) nachweisen können und Ihren Wohnsitz in NRW haben. Angesprochen werden insbesondere Beschäftigte und Berufsrückkehrende. Es kann u.a. auch für onlinebasierte Fortbildungen (z. B. Onlineseminare) und E-Learning ein Bildungsscheck ausgegeben werden. Einzelpersonen können einen Bildungsscheck jährlich in Anspruch nehmen.
Die Weiterbildung, für die ein Bildungsscheck ausgegeben werden soll, muss in einem individuellen beruflichen Zusammenhang stehen. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn die geplante Weiterbildung im Kontext der aktuellen oder zukünftigen Tätigkeit steht, d. h. eine berufliche Verwertbarkeit gegeben ist.
Der Bildungsscheck wird nur in Verbindung mit einem verpflichtenden und kostenlosen Beratungsgespräch ausgegeben. Dieses kann vor Ort in einer der Beratungsstellen oder online über ein Videokonferenzsystem durchgeführt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Kamen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Einkommenssteuerbescheid oder Erklärung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters bzw. einer Fachanwältin/eines Fachanwaltes für Steuerrecht bzw. des Lohnsteuerhilfevereins über das zu versteuernde Jahreseinkommen oder eine Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen hervorgeht
Bei Online-Beantragung
- Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion
- NFC-fähiges Smartphone oder Kartenlesegerät
- AusweisApp2 ooder ähnliches
Voraussetzungen
Zur Ausstellung eines Bildungsschecks im individuellen Zugang ist ein Beratungsgespräch vor Ort in einer Beratungsstelle oder über eine onlinebasierte Videoberatung notwendig.
- Wohnsitz: Ihr Wohnsitz muss sich in NRW befinden.
- Anzahl pro Jahr: Sie können innerhalb eines Kalenderjahres einen Bildungsscheck in Anspruch nehmen (maßgeblich hierfür ist das Datum, wann der Bildungsscheck ausgegeben wurde).
- Einkommensgrenzen: Ihr zu versteuernde Jahreseinkommen (dies ist vom Bruttoeinkommen zu unterscheiden) darf nicht mehr als EUR 40.000 (alleinstehend/einzeln veranlagter Ehepartner) betragen. Bei gemeinsamer Veranlagung (Eheleute) betragen die Einkommensgrenzen nicht mehr als EUR 80.000.
Der Nachweis des zu versteuernden Einkommens muss sich auf ein vergangenes Jahr beziehen und ist durch Sie gegenüber der Beratungsstelle via Scan zu erbringen durch:
- den Einkommenssteuerbescheid oder
- eine Erklärung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters bzw. einer Fachanwältin/eines Fachanwaltes für Steuerrecht bzw. des Lohnsteuerhilfevereins über das zu versteuernde Jahreseinkommen oder
- eine Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen hervorgeht
- Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks darf der Nachweis (Datum des Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein.
Für die förderfähige Bildungsmaßnahme gelten folgende Voraussetzungen:
- Förderfähig ist der Pauschalbetrag (Gesamtausgabe) entsprechend der Rechnung des Weiterbildungsanbieters. Ausgaben für Fahrten und für die Unterbringung gehören nicht zu den förderfähigen Ausgaben.
- Die Weiterbildung darf frühestens am Tag nach der Bildungsscheckberatung beginnen (es zählt das Datum der Bildungsscheckausgabe). Eine vorherige Anmeldung ist jedoch möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Bildungsscheck wird im Rahmen eines Beratungsgesprächs vor Ort oder digital über eine Videokonferenz mit autorisierten Beratungsstellen ausgegeben. Dies muss zwingend vor Beginn der Weiterbildung erfolgen (eine vorherige Anmeldung bei der Weiterbildung ist jedoch möglich).
Online-Beratung:
- Sie buchen ein Termin über das Online-Terminbuchungssystem
- Sie erhalten eine Mail in der Sie die Terminreservierung bestätigen.
- Im Anschluss wird Ihr Termin von der Beratungsstelle bestätigt und Sie erhalten Ihre Zugangsdaten zur Videokonferenz sowie einen Link zum Hochladen Ihres Einkommensnachweises.
- Laden Sie Ihren gescannten Einkommenssteuerbescheid oder eine Erklärung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters bzw. einer Fachanwältin/eines Fachanwaltes für Steuerrecht bzw. des Lohnsteuerhilfevereins über das zu versteuernde Jahreseinkommen oder eine Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen hervorgeht, hoch.
- Durch die eID-Funktion Ihres Personalausweises in Kombination mit der AusweisApp2 können Sie sich gegenüber der Beratungsstelle in der Online-Beratung eindeutig identifizieren.
- Im Beratungsgespräch erhalten Sie eine Beratung zu den Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung. Sie können auch konkrete Weiterbildungen nennen, sofern Sie schon ein konkretes Angebot in Erwägung ziehen.
- Die Beratungsstelle wird ein Beratungsprotokoll erstellen.
- Das Beratungsprotokoll wird durch Sie bei Einverständnis elektronisch während des Beratungsgesprächs bestätigt. Sie erhalten im Anschluss Ihren Bildungsscheck, eine subventionserhebliche Erklärung und das Merkblatt „Informationen für Weiterbildungsanbieter*innen zur Entgegennahme von Bildungsschecks“ über einen Downloadlink und können die Dokumente nach dem herunterladen ausdrucken.
Bei einem negativen Beratungsergebnis (negative Stellungnahme) haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung zu stellen (bislang nicht online möglich).
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024