Eigentümerwechsel eines unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmals anzeigen
Beschreibung
Veräußern Sie ein unbewegliches Denkmal, so haben Sie und der neue Eigentümer den Eigentümerwechsel unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den Anderen.
Ohne aktuelles Adressenverzeichnis ist die Funktionsfähigkeit der Denkmalschutzverwaltung nicht sichergestellt. Wäre beispielsweise Gefahr im Verzug wäre es nicht möglich, die Eigentümer, insbesondere wenn sie nicht Bewohner des Denkmals sind, zu kontaktieren.
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- ggfls. Kaufvertrag oder
- Erbschein
Formulare
formlos oder zu erfragen bei der zuständigen Denkmalbehörde
Voraussetzungen
Wechsel des Eigentümers
Rechtsgrundlage(n)
Denkmalschutzgesetz NRW
Verfahrensablauf
- Die Anzeige muss alle erforderlichen Angaben enthalten.
- Sie kann mündlich, telefonisch, postalisch oder per E-Mail erfolgen.
- Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Anzeige.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Auch Änderungen der Kontaktdaten ohne Eigentumsänderungen z.B. durch Umzug sind anzeigepflichtig!
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.09.2023