Austritt aus Kirchen oder sonstigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustritt) erklären.
Beschreibung
Kirchen oder sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können im deutschen Recht als sogenannte Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet sein. Sie können als Körperschaften des öffentlichen Rechts von ihren Mitgliedern Kirchensteuer erheben. Mit der wirksamen Erklärung des Austritts gegenüber dem Amtsgericht enden Ihre Mitgliedschaft und zum Monatsende auch Ihre (Kirchen-)Steuerpflicht. Den Austritt können Sie mündlich oder mit notarieller Beglaubigung schriftlich gegenüber dem Amtsgericht erklären, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Mit der Austrittserklärung erhalten Sie vom Amtsgericht eine Austrittsbescheinigung.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung mit.
Wenn Sie für ein Kind unter 14 Jahren den Austritt erklären und alleine sorgeberechtigt sind, haben Sie auch dies ggf. nachzuweisen.
Die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft müssen Sie nicht nachweisen.
Formulare
keine
Voraussetzungen
- Den Austritt müssen Sie bei dem Amtsgericht erklären, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Fehlt ein fester Wohnsitz, erklären Sie den Austritt dort, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Sie können den Austritt selbst erklären, wenn Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht geschäftsunfähig sind. Für Kinder unter 14 Jahren und Geschäftsunfähige muss die oder der sorgeberechtige gesetzliche Vertreter/in (Eltern, Vormund, Pfleger/-in) den Austritt erklären. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern müssen für das Kind zusammen beim Amtsgericht bzw. Notar vorsprechen. Besteht ein alleiniges Sorgerecht, müssen Sie dieses gegebenenfalls nachweisen. Kinder ab dem 12. Lebensjahr müssen dem Austritt zustimmen. Die Kinder müssen daher mit den Sorgeberechtigten beim Amtsgericht bzw. beim Notar erscheinen.
- Sie haben zwei Möglichkeiten, die Austrittserklärung abzugeben: Sie können Ihren Austritt gegenüber dem Amtsgericht mündlich oder schriftlich erklären.
- Die mündliche Erklärung müssen Sie direkt gegenüber dem Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts abgeben.
- Die schriftliche Erklärung müssen Sie gegenüber einer Notarin oder einem Notar abgegeben und beglaubigen lassen. Die von der Notarin oder dem Notar beglaubigte Erklärung wird dann dem Amtsgericht vorgelegt. Sie können den Austritt nicht durch ein einfaches Schreiben erklären.
- Sie müssen den Austritt persönlich erklären, das heißt, dass Sie zur mündlichen oder schriftlichen Abgabe der Erklärung keine andere Person bevollmächtigen können.
- In der Austrittserklärung müssen Sie die nachfolgenden Daten angeben:
- eindeutige Bezeichnung der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der Sie austreten wollen,
- Familiennamen,
- Vornamen,
- Tag und Ort der Geburt,
- Wohnanschrift,
- Familienstand,
- Ort und Kirchengemeinde der Taufe (soweit bekannt).
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für den mündlich erklärten Austritt beim Amtsgericht beachten Sie bitte folgenden Ablauf:
- Ermitteln Sie gegebenenfalls zunächst, welches Amtsgericht für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Hierfür können Sie die deutschlandweite Adressdatenbank nutzen. Der Link ist unten aufgeführt.
- Vereinbaren Sie einen Termin für Ihre Austrittserklärung beim Amtsgericht. Hierfür steht Ihnen die Online-Terminbuchung der NRW-Justiz zur Verfügung. Der Link ist unten aufgeführt.
- Zu Ihrem Termin bringen Sie einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung mit.
- Entrichten Sie die Gebühr in Höhe von 30,00 EUR (Vorausgebühr). Die Gebühr können Sie entweder bei der Zahlstelle vor Ort im Amtsgericht bezahlen oder Sie lösen eine elektronische Kostenmarke.
- Sie erklären bei den Urkundsbeamten des Amtsgerichts persönlich den Austritt. Hierüber wird eine sogenannte Niederschrift gefertigt. Mit der Unterzeichnung dieser Niederschrift ist Ihre Austrittserklärung wirksam.
- Sie erhalten nach Abgabe der Erklärung unverzüglich eine Bescheinigung über Ihren Austritt für Ihre Unterlagen. In der Bescheinigung wird angegeben, wann Ihre Erklärung wirksam geworden ist.
- Das Amtsgericht informiert die Kirche oder sonstige Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und das Meldeamt über den Austritt. Das Meldeamt schickt die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zur Änderung Ihrer persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Steuerpflicht wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
- Mit der wirksamen Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts alle Rechte und Pflichten, die auf Ihrer persönlichen Zugehörigkeit zur Kirche oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
Wenn Sie den Austritt schriftlich erklären, müssen Sie die Austrittserklärung gegenüber einer Notarin oder einem Notar abgeben, die bzw. der Ihre Erklärung beglaubigt. Die Erklärung schicken Sie oder die Notarin bzw. der Notar anschließend dem Amtsgericht. Die notariell beglaubigte Austrittserklärung wird mit dem Eingang beim Amtsgericht wirksam. Beachten Sie bitte, dass für die notarielle Beglaubigung über die Gebühr von 30,00 EUR hinaus zusätzliche Kosten anfallen können.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Austrittserklärung in einfacher Schriftform (ohne notarielle Beglaubigung) ist nicht möglich.
Sie können zur mündlichen oder schriftlichen Abgabe Ihrer Austrittserklärung nicht andere Personen bevollmächtigen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.09.2021