Förderschule Aufnahme

    Schülerinnen und Schüler für die Aufnahme an einer Förderschule anmelden.

    Sie können Ihr Kind an einer Förderschule anmelden, wenn ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde und Sie für Ihr Kind an Stelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen.

    Beschreibung

    Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in einem entsprechenden Verfahren (AO-SF-Verfahren) festgestellt wurde, wird sie oder er an einer allgemeinen Schule unterrichtet und sonderpädagogisch gefördert oder besucht eine Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt, wenn die Eltern die Förderschule wählen. Das AO-SF-Verfahren legt bei Feststellung eines solchen Bedarfs den oder die Förderschwerpunkt(e) fest. In der Folgezeit wird mindestens einmal jährlich überprüft, ob der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung weiterhin besteht.

    Förderschulen gibt es in allen sieben Förderschwerpunkten (Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Körperliche und motorische Entwicklung, Geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen).

    Sonderpädagogische Förderung erfolgt entweder zielgleich in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule oder zieldifferent in den Bildungsgängen Lernen und Geistige Entwicklung.

    Über die Aufnahme an einer Förderschule entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Baesweiler wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Bescheid der Schulaufsichtsbehörde - § 14 AO-SF)

    Voraussetzungen

    • Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung nach AO-SF-Verfahren (§ 13 AO-SF)
    • Bescheid der Schulaufsichtsbehörde (§ 14 AO-SF)
    • Erklärung, dass gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 Schulgesetz als Ort der sonderpädagogischen Förderung eine Förderschule gewählt wird (bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen, idealerweise vor der Bescheidung)
    • Vorschlag einer entsprechenden Schule durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de