Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG Erklärung

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ausländische Spezial-Investmentfonds abgeben

    Ausländische Spezial-Investmentfonds müssen eine Erklärung ihrer Umsätze und Ausschüttungen abgeben, damit ihre Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden können.

    Beschreibung

    Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

    • inländischen Beteiligungseinnahmen,
    • inländischen Immobilienerträgen sowie
    • sonstigen inländischen Einkünften

    der Körperschaftsteuer.

    Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.

    Hinweis:
    Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.

    Ansprechpartner

    Für Langenfeld (Rheinland) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Bei der Erklärung zum Feststellungsverfahren müssen Sie einreichen:

    • Jahresbericht oder der Jahresabschluss und der Lagebericht jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr
    • im Falle einer Ausschüttung: ein verbindlicher Beschluss der Verwaltungsgesellschaft über die Verwendung der Erträge
    • Verkaufsprospekt (sofern ein Verkaufsprospekt erstellt wurde)
    • Anteilsregister
    • Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie die Besteuerungsgrundlagen aus der handels- oder investmentrechtlichen Rechnungslegung ermittelt wurden
    • Summen- und Saldenlisten, aus denen sich die Zusammensetzung der Einnahmen und Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds ergibt
    • Unterlagen zur Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Anleger

    Formulare

    • Formulare: ja
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja
    • persönliches Erscheinen: nein

    Formular „034269 InvSt 1 - Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG (ID: 034269)“

    Bei Bedarf die Formulare:

    • „034270 Anlage FB-InvSt (ID: 034270)“
    • „034271 Anlage FB-InvSt-Ausschüttung (ID: 034271)“
    • „034272 Anlage FB-InvSt-EK (ID: 034272)“
    • „034273 Anlage FB-InvSt-Thesaurierung (ID: 034273)“
    • „034274 Anlage FB-InvSt-VG (ID: 034274)“
    • "034275 Anlage FI-EK (ID: 034275)“
    • „034276 Anlage FI-Ausschüttung (ID: 034276)“
    • „034277 Anlage FI-Thesaurierung (ID: 034278)“
    • „034278 Anlage FI-SoBest/FB-InvSt-SoBest (ID: 034278)“
    • „034279 Anlage FI-STK/FB-InvSt-STK (ID: 034279)“

    Voraussetzungen

    Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds müssen abgeben:

    • die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
    • der inländische Anleger

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen.

    • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
      • einem gesetzlichen Vertreter des Investmentfonds oder
      • dessen Bevollmächtigten

    unterschrieben werden.

    • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
    • Das BZSt prüft Ihre Erklärung. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
    • Die eingereichte Erklärung gilt als Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Bei Abweichungen erstellt das BZSt einen Änderungsbescheid und teilt Ihnen diesen Bescheid per Post mit.

    Fristen

    Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung: innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres Wichtiger Hinweis: Wenn innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Beschluss über eine Ausschüttung gefasst wird, muss die Erklärung erst innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag des Beschlusses abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 4 Monate

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de