Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG

    Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG

    Hinweise für Dinslaken

    Beschreibung

    Hinweise für Dinslaken

    Für die Anlagenänderung bestimmter Industrie- und Abfallbehandlungsanlagen sowie Anlagen zur Intensivtierhaltung ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Das immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigungsverfahren findet mit Öffentlichkeitsbeteiligung statt wenn die Anlagenerweiterung bestimmte Schwellenwerte der 4. BImSchG oder des UVPG überschreitet oder nach der Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG nicht offensichtlich ausgeschlossen ist dass durch die Anlagenänderung oder Anlagenerweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung , durchzuführen ist. , ,

    Sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu besorgen und werden keine der vorgenannten Schwellenwerte überschritten kann der Antragssteller in einem Änderungs-genehmigungsverfahren einen Antrag auf Nichtveröffentlichung des Genehmigungsantrags und der Antragsunterlagen stellen (Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung). ,

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren haben eine Konzentrationswirkung so dass , , andere erforderliche anlagenbezogene Zulassungen (z.B. eine Baugenehmigung für das Produktionsgebäude für die Stallanlage oder für eine Lagerfläche Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Genehmigungen für betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen und zur Einleitung von Abwässern in den öffentlichen Kanal eine Erlaubnis für eine Dampfkesselanlage) in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen werden und nicht separat bei den zuständigen Behörden beantragt werden müssen.

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    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 52 Dez. 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Bonneshof bzw. Cecilienallee 35

    40474 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 475-0

    Fax: 0211 475-2998

    E-Mail: poststelle@brd.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dinslaken

    Formulare

    Hinweise für Dinslaken

    Formulare für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (Formular F1 bis Formular F8.1 F8.5) und Erläuterungen zu den Formularen für ein Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG unter ,

    http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/umweltschutz/immissionsschutz/index.jsp

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    Voraussetzungen

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    Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine gebundene Entscheidung nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Werden sämtliche Anforderungen an immissionsschutzrechtliche Anlagen erfüllt und stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegen ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen (keine Ermessensentscheidung).

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    Rechtsgrundlage(n)

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    § 6 BImSchG: Genehmigungsvoraussetzungen

    § 16 Abs. 2 BImSchG: Antrag auf Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung

    4. BImSchV: Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen (G-Anlagen) und der Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (Kennung E)

    § 10 BImSchG / 9. BImSchV: Regelungen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens einschl. der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie zum Umfang der Genehmigungsantragsunterlagen

    § 13 BImSchG: Konzentrationswirkung für andere anlagenbezogene Zulassungsverfahren

    UVPG: , Regelungen zur Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG und Auflistung der UVP-pflichtigen Anlagen

    12. BImSchV: Regelungen für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung und Auflistung der Mengenschwellen für gefährliche Stoffe und Stoffgemische

    weitere , Verordnungen zum BImSchG (1. BImSchV 13. BImSchV 17. BImSchV 31. BImSchV 42. BImSchV) ,

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    Verfahrensablauf

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    Nach Eingang eines Genehmigungsantrags wird die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen durch die Genehmigungsbehörde durchgeführt, bei unvollständigen Genehmigungsantragsunterlagen erfolgt durch die Genehmigungsbehörde eine Nachforderung unter Fristsetzung. Weiterhin wird auch geprüft ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG). Ist durch das Überschreiten von Schwellenwerten nach dem UVPG oder als Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen wird vor Beginn des Genehmigungsverfahrens zusätzlich ein Scoping-Termin mit dem Antragsteller und den Fachbehörden über Inhalt und Umfang des UVP-Berichtes durchgeführt.

    Sind die Genehmigungsantragsunterlagen vollständig erfolgt eine Beteiligung der Fachbehörden. In einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt weiterhin eine öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsantrags im Amtsblatt für den jeweiligen Regierungsbezirk und in den örtlichen Tageszeitungen oder im Internet. Mit der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt eine Kurzinformation der Bürgerin/des Bürgers zum Vorhaben über Ort und Zeitraum der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen und den Zeitraum zur Erhebung von Einwendungen sowie über Ort und Zeitpunkt zur Erörterung fristgerecht erhobener Einwendungen (Erörterungstermin).

    Aus der Beteiligung der Fachbehörden können sich weitere Nachforderungen zu den Antragsunterlagen ergeben. Bei Betriebsbereichen der oberen Klasse nach Störfall-Verordnung (12. BImSchV) die zusätzlich einen vorhabenbezogenen Teilsicherheitsbericht nach Störfall-Verordnung benötigen (§ 4b der 9. BImSchV) wird durch die Genehmigungsbehörde ein Gutachtenauftrag an das LANUV NRW zur Prüfung dieses Teilsicherheitsberichts erteilt. Nach dem Erörterungstermin erfolgen eine Niederschrift zum Termin sowie , eine Prüfung ob aufgrund der Erörterung von Einwendungen weitere Untersuchungen bzw. eine Ergänzung von Fachgutachten erfolgen müssen.

    Liegen alle Stellungnahmen der Fachbehörden sowie das Gutachten des LANUV NRW vor ist über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Wird eine Genehmigung erteilt wird der Bescheid unter konkretisierenden Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) zur Bauausführung zur Anlagenausführung nach dem Stand der Technik und zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (u.a. hinsichtlich Luft- Lärm- und Geruchsemissionen)  ,und zur Betriebsüberwachung (Messverpflichtungen) erlassen. Bei einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung wird zusätzlich der verfügende Teil des Genehmigungsbescheides sowie die Rechtsbehelfsbelehrung anschließend öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt Tageszeitungen oder Internet) und der Genehmigungsbescheid einschließlich aller Antragsunterlagen zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. ,

    Bei Genehmigungsverfahren mit erforderlicher Umweltverträglichkeitsprüfung gibt es zusätzliche Verfahrensanforderungen (zusätzlich Vorlage eines UVP-Berichtes zu den Antragsunterlagen Einstellung des UVP-Berichtes in das Zentrale UVP-Portal NRW Erstellung einer zusammenfassenden Darstellung zum UVP-Bericht durch die Genehmigungsbehörde).

    Das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG wird im Amtsblatt für den jeweiligen Regierungsbezirk bekanntgegeben, bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt , die Bekanntgabe nach dem UVPG in vielen Fällen gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung.

    Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie wird der vollständige Genehmigungsbescheid nach Abschluss des Verfahrens zusätzlich im Internet eingestellt (Homepage der Genehmigungsbehörde).

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    Fristen

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    In einem Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung können mit Beginn der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen bis einschl. zwei Wochen nach Ende der öffentlichen Auslegung schriftliche Einwendungen erhoben werden. Bei Anlagen die zusätzlich unter die Industrieemissions-Richtlinie fallen gibt es eine verlängerte Einwendungsfrist bis einschl. innerhalb von einem Monat nach Ende der öffentlichen Auslegung (§ 10 Abs. 3 BImSchG). Die genauen Fristen sowie Ort und Zeitpunkt des Erörterungstermins zu fristgerecht , erhobenen Einwendungen werden in der öffentlichen Bekanntmachung angegeben.

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    Bearbeitungsdauer

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    Die gesetzliche Frist für ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung beträgt 6 Monate und für ein Änderungsgenehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung 3 Monate nach Eingang des Antrags und Vollständigkeit der Antragsunterlagen, § 16 Abs. 3 BImSchG.

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Für Antragsteller eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages wird ein Abstimmungsgespräch mit der Genehmigungsbehörde zum Antragsumfang und den erforderlichen Fachgutachten empfohlen.

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    Weitere Informationen

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    Umweltportal NRW:

    Übersicht über die laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in NRW

    ( https://www.umweltportal.nrw.de/genehmigungsverfahren)

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    Zentrales UVP-Portal NRW:

    Übersicht über die Verfahren in , NRW bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird

    https://www.umwelt.nrw.de/umwelt/umwelt-und-ressourcenschutz/planungsrecht/umweltvertraeglichkeitspruefung/

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de