Geburtszeit Bescheinigung

    Geburtszeit bescheinigen

    Sie benötigen einen Nachweis über Ihre Geburtszeit? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Ense

    Wenn Sie Eltern geworden sind, dann muss die Geburt Ihres Kindes anschließend beurkundet werden. Wird Ihr Kind in einem Krankenhaus geboren, so erhalten Sie von dort eine Geburtsanzeige. Diese gibt an, wann und wo das Kind geboren worden ist und wer seine Eltern sind. Um die Geburt zu beurkunden, benötigt das Standesamt von Ihnen allerdings weitere Unterlagen. Welche Unterlagen eingereicht werden müssen, hängt davon ab, ob Sie miteinander verheiratet sind, Sie nicht miteinander verheiratet sind, ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit hat, Spätaussiedler ist oder ob Ihr Kind zuhause geboren wurde. Folgende Informationen helfen Ihnen dabei, dass die Geburt Ihres Kindes richtig beurkundet werden kann.

    Unterlagen, die miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:
    Wenn Sie vor dem 01.01.2009 in der Bundesrepublik Deutschland geheiratet haben, ist Ihnen bei der Eheschließung eine beglaubigte Abschrift Ihres Familienbuchesausgestellt worden - dieses Dokument benötigen Sie jetzt. Sofern Sie nach diesem Termin geheiratet oder wenn Sie Ihre Familienbuchabschrift nicht zur Hand haben, benötigen Sie Ihre Eheurkunde (und zusätzlich jeweils Ihre Geburtsurkunde, wenn Sie in Deutschland geboren sind). Die Eheurkunde erhalten Sie bei dem Standesamt, bei dem Sie geheiratet haben. Wenn Sie nicht in Deutschland geheiratet haben, benötigen Sie Ihre Originalheiratsurkunde und eine deutsche Übersetzung dieser Urkunde, es sei denn, bei der Originalurkunde handelt es sich bereits um eine mehrsprachige internationale Urkunde. Sind Sie in Deutschland geboren, benötigen Sie zusätzlich jeweils Ihre Geburtsurkunde. Es kann sein, dass in diesem Fall weitere Unterlagen erforderlich werden, bevor Urkunden für Ihr Kind ausgestellt werden können. Sie sollten sich deshalb möglichst früh mit dem Standesamt in Verbindung setzen.

    Unterlagen, die nicht miteinander verheiratete Eltern deutscher Staatsangehörigkeit vorlegen müssen:
    Fall 1 - Es gibt (noch) keinVaterschaftsanerkenntnis; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden. Dafür benötigen Sie

    • wenn Sie ledig sind, Ihre eigene Original-Geburts- oder Abstammungsurkunde,
    • wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch Ihrer letzten Ehe oder Ihre Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk,
    • eine schriftliche Erklärung der Mutter, dass die Vaterschaft nicht anerkannt worden ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde,
    • eine von Ihnen unterschriebene Erklärung, welche/n Vornamen Ihr Kind führen soll (auf der Rückseite der Geburtsanzeige möglich, es wird Ihnen aber auch ein Formular angeboten), das Kind erhält automatisch als Familiennamen den Familiennamen der Mutter.

    Hinweis:Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann immer noch im Nachhinein der Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist. Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

    • die Eltern legen beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben,
    • oder die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn Sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können Sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.

    Fall 2:Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. Dafür benötigen Sie

    • für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist: eine Original-Geburts- oder Abstammungsurkunde
    • für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder eine Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk.

    Alternative 1

    • Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an, die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu.
    • Die Mutter unterzeichnet die Vornamensgebung für das Kind, das Kind erhält regelmäßig den Familiennamen der Mutter.
    • Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Mutter eine Erklärung darüber abgibt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat, und wenn der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten darf (diese Einwilligung des Vaters muss öffentlich beglaubigt werden).

    Alternative 2

    • Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu.
    • Beide Elternteile geben beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.
    • Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

    Fall 3: Es gibt bereits ein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden. Dafür benötigen Sie

    • für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist, eine Original-Geburtsurkunde,
    • für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwetist, eine begaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder eine Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk,
    • die Urkunde/n über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung,
    • falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, wird die Sorgeerklärung beim Standesamt vorgelegt; dann legen beide Eltern gemeinsam fest, welchenVornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Diese Festlegung ist für alle weiteren Kinder dieser Eltern verbindlich.
    • falls keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, erklärt die Mutter schriftlich, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat; sie bestimmt dann allein den Vornamen des Kindes, das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn dieser vorher in einer öffentlich beglaubigten Erklärung angibt, dass er damit einverstanden ist.

    Unterlagen, wenn ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit hat, Spätaussiedler ist oder wenn Ihr Kind zuhause geboren wurde (Sonderfälle)
    In einigen Fällen kann die Beurkundung einer Geburt komplizierter sein und weitere Unterlagen erforderlich machen.

    • Zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten (z.B. portugiesisch und deutsch) beeinflussen die Namenswahl für Ihr Kind.
    • In Urkunden von Spätaussiedlern/innen sind die Namen manchmal nicht richtig geschrieben.
    • Das Kind ist zuhause geboren worden und eine Hebamme hat die Geburt bestätigt.

    Wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft, dann setzen Sie sich bitte persönlich mit dem Standesamt in Verbindung, damit besprochen werden kann, welche Nachweise Sie genau benötigen.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Standesamt

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    59469 Ense

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    Technisch geändert am 17.02.2022

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    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung einer Bescheinigung über die Geburtszeit benötigen Sie:

    • Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
    • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
      • eine von Ihnen erteilte schriftliche Vollmacht,
      • Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) und
      • den gültigen Personalausweis oder Pass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin.

    Voraussetzungen

    Geburtenregister enthalten persönliche Daten, daher unterliegen Auskünfte daraus datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

    • die Person, auf die sich der Geburtsregistereintrag bezieht
    • der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)
    • Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Persönliche Antragstellung:

    • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
    • Sie müssen zur Legitimation Ihren gültigen Personalausweis oder Pass vorlegen.
    • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel bei der Beantragung im Standesamt.

    Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Bescheinigung für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer von ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht Ihren gültigen Personalausweis oder Pass (Original oder beglaubigte Kopie) und den eigenen gültigen Personalausweis oder Pass vor.

    Beantragung per Post oder Telefax:

    • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Bescheinigung über die Geburtszeit auszufertigen.
    • Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:
      • Name, Vorname
      • Geburtsdatum und -ort
      • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
    • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
    • Mit Zusendung der Bescheinigung erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

    Online-Beantragung:

    Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie den Antrag auch online stellen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister (Erst-Exemplar): EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines weiteren beglaubigten Ausdrucks, wenn dieser gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de