Hundehaltung Befreiung vom Leinenzwang
Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Möchten Sie Ihren Hund von der Leinen- oder Maulkorbpflicht befreien lassen?
Beschreibung
Hinweise für Witten
Gem. § 2 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Große Hunde gem. § 11 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) , die größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg sind (und nicht unter die Kategorien gefährliche und/oder Hunde bestimmter Rassen fallen) Es besteht keine generelle Maulkorbpflicht. Große Hunde müssen angeleint geführt werden in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten, außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG NRW (American-Staffordshire-Terrier, Pitbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier) und Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastino Neapolitano, Fila Brasileiro, Matsino Espanol, Mastiff, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu) sowie Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden Diese Hunde dürfen außerhalb befriedeten Besitztums grundsätzlich nur angeleint geführt werden. Außerdem müssen sie immer einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen (Ausnahme: Hunde, die den 6. Lebensmonat noch nicht vollendet haben). Ausnahmen vom Leinen- und Maulkorbzwang Die zuständige Behörde kann für diese Hunde und deren Kreuzungen Ausnahmen von der Leinen- und Maulkorbtragepflicht zulassen, wenn der Hundehalter durch einen Wesenstest, welchen der Hund bestehen muss, nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Leinen- und Maulkorbzwang gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Innerhalb befriedeten Besitztums sind diese Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können. Für Hunde (kleinere Hunde) die nicht unter die Regelungen der § 3, 10 und 11 LHundG NRW fallen besteht mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 der Ordnungsverordnung der Stadt Witten (OvO) aufgeführten Bereiche keine Anleinpflicht Gem. § 10 Abs. 2 OvO sind Tiere von Kinderspielplätzen, Sandkästen, Liegewiesen und Sportflächen fernzuhalten. Auf Grün- und Erholungsflächen, in Anlagen und Fußgängerzonen und im Bereich des zentralen Omnibusbahnhofes sind Tiere an kurzer Leine zu führen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Nachweis einer bestandenen Verhaltensprüfung
Voraussetzungen
- Erfolgreich absolvierte Verhaltensprüfung
- Erhalt einer amtlichen Befreiung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Witten
Landeshundegesetz NRW, Ordnungsverordnung der Stadt Witten
Verfahrensablauf
- Formular ausfüllen
- Entsprechende Nachweise hochladen
- Prüfung des Antrages
- Versand/Hochladen der Ausnahmegenehmigung
- Erstellung des Gebührenbescheides
Bearbeitungsdauer
Unterschiedlich je nach Kommunalverwaltung (ca. 5-10 Werktage)
Kosten
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) 18a.1.5
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht
Gebühr: EUR 25
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022