Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

    Bildungspaket (Bildung und Teilhabe)

    Hinweise für Borchen

    Kindern und Jugendlichen wird durch das neue Bildungspaket ein breites Leistungsspektrum von Sport- und Freizeitmaßnahmen bis hin zur Lernförderung angeboten.

    Beschreibung

    Hinweise für Borchen

    Kindern und Jugendlichen wird durch das Bildungspaket ein breites Leistungsspektrum von Sport- und Freizeitmaßnahmen bis hin zur Lernförderung angeboten.

    Durch dieses Angebot kann Ihr Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.

    Durch das Bewilligungsverfahren ist gewährleistet, dass Leistungen direkt bei den Kindern und Jugendlichen ankommen

    Welche Angebote werden gefördert?

    • eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),

    • mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),

    • der persönliche Schulbedarf (insgesamt 174 Euro pro Kind pro Schuljahr),

    • die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten- auch dann, wenn die dafür vorgesehenen Schülerfahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs zu allgemeinen Fahrten außerhalb des Schulverkehrs berechtigen),

    • Lernförderung (tatsächliche Kosten - Nachhilfe kann zukünftig auch dann genutzt werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist),

    • die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen (tatsächliche Kosten),

    • die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 15 Euro monatlich).

    Wer kann Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten?

    Erhalten können die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Kinder aus Familien, die

    • Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung erhalten,

    • Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld beziehen,

    • Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten,

    • Kinderzuschlag oder

    • Wohngeld beziehen.

     

    Wo sind die Anträge zu stellen?

    Personen, die:

    • Sozialhilfe,

    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,

    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

    • Kinderzuschlag oder

    • Wohngeld erhalten,

    stellen ihren Antrag beim Sozialamt der Gemeinde Borchen.

    Personen, die:

    • im Leistungsbezug des Jobcenters stehen

    stellen ihren Antrag beim Jobcenter.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich VI "Bildung und Soziales"

    Adresse

    Hausanschrift

    Unter der Burg 1

    33178 Borchen

    Version

    Technisch geändert am 09.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borchen

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Borchen

    Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

    • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
    • Sozialhilfe
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    haben oder deren Familien 

    • Kinderzuschlag oder
    • Wohngeld

    beziehen.


    Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Borchen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borchen

    Fristen

    Hinweise für Borchen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borchen

    Kosten

    Hinweise für Borchen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borchen

    Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind.

    Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine Kindertageseinrichtung bzw. eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird. Gleiches gilt auch für Kinder in Tagespflegebetreuung.

    Ein Anspruch auf Leistungen besteht frühestens ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Borchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Federal Ministry of Labor and Social Affairs (BMAS)

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Borchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de