Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen ErwachsenenOnline erledigen

    Bildungspaket

    Hinweise für Sankt Augustin

    Beschreibung

    Hinweise für Sankt Augustin

    in Anspruch besteht für Schülerinnen und Schüler, die

    • noch keine 25 Jahre alt sind,
    • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und
    • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

    Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und SGB XII (Sozialhilfe) beziehen, müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen.
    Für Personen, die Wohngeld und Kinderzuschlag empfangen, wird die Leistung auf Antrag erbracht. Das Antragsformular finden Sie unter Downloads.

    Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung jeweils zum 1. August 100 Euro und zum 1. Februar 50 Euro. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

    Als Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII empfangen, werden Ihnen die o. g. Beträge automatisch vom jobcenter rhein-sieg oder vom Fachbereich Soziales und Wohnen der Stadt Sankt Augustin überwiesen.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

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    Version

    Technisch geändert am 06.10.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Fachdienst Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

    Version

    Technisch geändert am 22.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Fachdienst Soziales

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    Markt 1

    53757 Sankt Augustin

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Sankt Augustin

    Bei Bezug von Wohngeld / Kinderzuschlag fügen Sie dem Antrag bitte einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Wohngeld / Kinderzuschlag bei.

    Formulare

    Hinweise für Sankt Augustin

    Voraussetzungen

    Hinweise für Sankt Augustin

    Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

     

    • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
    • Sozialhilfe
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    haben oder deren Familien 

    • Kinderzuschlag oder
    • Wohngeld

    beziehen.


    Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 29.09.2015

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de