Bildungs- und Teilhabepaket für Bonner Kinder
Hinweise für Bonn
Beschreibung
Hinweise für Bonn
Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes bieten Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, mehr als bisher am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Das Spektrum reicht von Hilfen in Kindertagesstätten und Schulen über Musikunterricht und Mitgliedsbeiträge für Sportvereine bis hin zu Freizeitmaßnahmen. Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche einkommensschwacher Familien.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Servicestelle Bildung und Teilhabe, Bonn-Ausweis
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: bonn-ausweis@bonn.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bonn
Formulare
Hinweise für Bonn
Antragserfordernis
Eine gesonderte Antragstellung für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen des Jobcenters oder der Sozialhilfe ist nicht erforderlich.
Personen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können künftig einen formlosen Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe stellen, zum Beispiel durch E-Mail. Für die Lernförderung besteht auch weiterhin ein generelles Antragserfordernis für alle vorgenannten Rechtskreise.
Anträge sind zu richten an:
Amt für Soziales und Wohnen der Bundesstadt Bonn
- Servicestelle für Bildung und Teilhabe -
Gerne können Sie Anträge auch per E-Mail (siehe Kontakt) oder per FAX an die 0228 779619607 senden.
Erklärung zu den Antragsformularen
Die Formulare zur Beantragung von Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket sind in Teil A und Teil B unterteilt.
Mit dem "Bildungs- und Teilhabepaket - Grundangaben zu Leistungen für Bildung und Teilhabe - Teil A" können Sie folgende Leistungen geltend machen:
- eintägiger Schulausflug und/oder mehrtägige Klassenfahrt
- eintägiger KiTa-Ausflug und/oder mehrtägige KiTa-Fahrt
- Schulbedarf (Antragstellung nur für Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag erforderlich)
- Schülerbeförderung (ab einem Schulweg über 2 km in der Grundschule, über 3,5 km in Sekundarstufe 1 und über 5 km in Sekundarstufe 2)
- Lernförderung
- gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule/Kindertageseinrichtung/Tagespflege (Sollte Ihr Kind einen gültigen Bonn- Ausweis besitzen, ist ein Antrag nicht mehr notwendig. Legen Sie den Bonn-Ausweis dem Anbieter vor.)
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (bis 18 Jahre)
Das Formular Teil A ist von Ihnen bzw. den Erziehungsberechtigten auszufüllen.
Mit den folgenden Formularen (Teile B) können Sie die Nachweise für die Kosten der Leistungen erbringen. Diese sind vom Anbieter zu bestätigen.
- Bildungs- und Teilhabepaket - Angaben zu Kosten einer Klassenfahrt/ eines Schulausfluges (Teil B)
- Bildungs- und Teilhabepaket - Angaben zu Kosten für einen KiTa-Ausflug (Teil B)
- Bildungs- und Teilhabepaket - Angaben der Schule zur Lernförderung (Teil B)
- Bildungs- und Teilhabepaket - Angaben zu Kosten der Teilhabe an Kursen oder Vereinen (Teil B)
- Bildungs- und Teilhabepaket - Angaben zu Kosten der Teilhabe an einer Ferienfreizeit (Teil B)
Die Formulare Teil A und B finden Sie untenstehend unter Formulare und Links.
Voraussetzungen
Hinweise für Bonn
Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben oder deren Familien
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
beziehen.
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bonn
Ab 2011 kann für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben bestehen.
Mit dem "Starke-Familien-Gesetz" wurden auch die Leistungen für das Bildungspaket wesentlich verbessert, ihre Inanspruchnahme vereinfacht. Die Änderungen treten zum 1. August 2019 in Kraft.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch besteht für Kinder und Jugendliche, die Leistungen vom Jobcenter (SGB II), Sozialamt (SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG § 2 und § 3) beziehen oder deren Eltern Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bzw. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) haben.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen ab dem 1. August 2019:
- Mittagessen in Schulen, in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege: Der Anspruch auf die Mehraufwendungen besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
- Lernförderung (auf Antrag), wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist nicht zwingend eine Versetzungsgefährdung, schulische Angebote sind jedoch vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung ist von der Schule zu bestätigen.
- Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird künftig ein jährlicher Zuschuss von 150 Euro in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (zum 1. August 100 Euro und zum 1. Februar 50 Euro). Diese Beträge werden schuljährlich angepasst.
- Ausflüge: Die Kosten eintägiger Schulausflüge und die Kosten mehrtägiger Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt. Dasselbe gilt für eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
- Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit die Beförderungskosten nicht anderweitig abgedeckt sind. Anderweitig können in Bonn die Kosten der Schülerbeförderung über die Schülerfahrtkostenverordnung (Fahrpreis- und Verkehrsvergünstigungen) gedeckt sein. Die Eigenbeteiligung entfällt.
- Unterstützung der Teilnahme an Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeitveranstaltungen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für leistungsberechtigte Kinder/Jugendliche pauschal 15 Euro monatlich dafür zur Verfügung, dass sie z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besuchen. In Ausnahmefällen können dabei auch Beiträge oder Kosten für die Ausrüstung übernommen werden. Das Teilhabebudget kann in begrenztem Umfang angespart werden.
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Federal Ministry of Labor and Social Affairs (BMAS)
Stichwörter
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