Mitgliedschaft in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beenden
Beschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Eintragung in die Architektenliste zu löschen. Diese liegen unter anderem vor, wenn die eingetragene Person verstorben ist, die eingetragene Person dies beantragt oder die eingetragene Person in NRW ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufgegeben hat.
Die Eintragung wird auch gelöscht, wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig darauf erkannt wurde oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zur Versagung der Eintragung führen müssten.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Schriftliche Erklärung, ggf. Sterbeurkunde.
Formulare
keine
Voraussetzungen
- Antrag des Mitglieds auf Löschung oder
- Tod des Mitglieds oder
- Aufgabe des Wohnsitzes, der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in NRW oder
- Eintritt oder Bekanntwerden von Tatsachen, die zur Versagung der Eintragung führen müssten oder
- Rechtskräftige Entscheidung auf Löschung der Eintragung in einem berufsgerichtlichen Verfahren.
Rechtsgrundlage(n)
BauKaG NRW
Verfahrensablauf
Der Austritt eines Mitgliedes aus der Architektenkammer auf Antrag bedarf einer schriftlichen Erklärung. Kündigungsfristen bestehen nicht.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023