Deutsche Staatsangehörigkeit
Deutsche Staatsangehörigkeit
Hinweise für Witten
Beschreibung
Hinweise für Witten
Die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können Sie:durch Entlassung auf eigenen Antrag oder Verzicht oder durch freiwilligen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Entlassung Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat. Ausnahmen Die Entlassung darf nicht erteilt werden: Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich rechtlichen Dienst oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen, Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen. Minderjährige Personen, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, können nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekannt zumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde ein. Wichtig: Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Verzicht Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. In Nordrhein Westfalen sind dies die zuständigen Bezirksregierungen, für Witten die Bezirksregierung in Arnsberg. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte. Dies trifft auf Beamte, Richter, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich rechtlichen Dienst oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen und Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen, zu. Ausnahmen Trotz bestehenden Verzichtsverbot kann ihrem Antrag entsprochen werden, wenn sie seit mindestens zehn Jahren ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben oder als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet haben. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit Seit dem 01. Januar 2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes automatisch immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit (wieder) annimmt oder neu erwirbt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er im Inland oder im Ausland wohnt. Das hat zur Folge: Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen automatisch verloren. Der Betreffende ist ab diesem Zeitpunkt Ausländer und nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen. Die Ausweise werden von der Passbehörde eingezogen. Als Ausländer muss sich der Betreffende mit einem Reisepass seines neuen Heimatstaates ausweisen. Außerdem benötigt er für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde, eventuell auch eine Arbeitserlaubnis durch die zuständige Bundesagentur für Arbeit, zur Einreise in das Bundesgebiet unter Umständen ein Visum. Ausnahme: Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung). Die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung setzt voraus, dass es bestimmte Gründe für die Notwendigkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit oder für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gibt. Wichtige Hinweise: Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Gemeinde des Wohnsitzes bzw. bei Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Wird dies unterlassen und werden, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, weiterhin Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen, kann dies möglicherweise bestraft werden. In Zweifelfällen wenden Sie sich bitte an die Staatsangehörigkeitsbehörde.
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