Wilden Müll melden
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
Hinweise für Euskirchen
Im Folgenden erhalten sie einen Überblick über die für Ihren Fall zuständige Behörde:
Bei Abfallablagerungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen, ohne das eine Verursacherin oder ein Verursacher ermittelbar ist und im Forst, wenn es sich um einen Gemeinde-, Verbands- oder Bundeswald handelt, ist das Ordnungsamt der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig.
Bei Abfallablagerungen auf privaten Flächen, oder grundsätzlich, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher ermittelbar ist, ist als Sonderordnungsbehörde der Kreis Euskirchen zuständig. Den Sachbearbeiter finden Sie nebenstehend.
Bei Abfallablagerung im Privatwald ist als Sonderordnungsbehörde das Forstamt zuständig.
Bei Abfallablagerungen in unmittelbarer Nähe oder auf Straßen sind als Sonderordnungsbehörde die folgenden Straßenbaulastträger zuständig:
- Stadt- oder Gemeindeverwaltung bei Gemeindestraßen
- Kreis Euskirchen bei Kreisstraßen
- Straßen NRW bei Land- und Bundesstraßen
Unsachgemäßer Umgang mit Asbest:
Lagerung und Entsorgung von Asbestabfällen - Kreis Euskirchen / Abfallwirtschaft.
Bei unsachgemäßen Arbeiten vor Ort kann ein Verdacht auf eine Straftat bestehen - Polizei
Sollte eine Firma unsachgemäß mit den Asbestabfällen umgegangen sein, dann wenden Sie sich bitte an den Arbeitsschutz der Bezirksregierung Köln.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Beschreibung des Fundortes
- gegebenenfalls Fotos des Fundortes
Formulare
Hinweise für Euskirchen
Voraussetzungen
Hinweise für Euskirchen
Rechtsgrundlage(n)
Landesabfallgesetze und kommunale Satzungen
Verfahrensablauf
„Wilden Müll“ melden Sie bitte der unteren Abfallbehörde Ihres Wohnortes. Diese kümmert sich um die Entsorgung.
Fristen
Hinweise für Euskirchen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Euskirchen
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie sich in der Regel auch um die Beseitigung von Abfall kümmern, der gegen Ihren Willen auf Ihrem Grundstück abgelagert wurde.
Im Übrigen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Entsorgung von „wildem Müll“ verantwortlich.
Weitere Informationen
Hinweise für Euskirchen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 02.11.2016
Stichwörter
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