Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schmallenberg

    Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung zur Unterstützung alleinerziehender Mütter und Väter. Nach Trennung, Scheidung, Tod oder auch im Falle einer nichtehelichen Geburt mit ggfl. ungeklärter Vaterschaft bleiben Unterhaltszahlungen unter Umständen aus und es entstehen Versorgungslücken, die durch die Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) zum Teil aufgefangen werden können.Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wennes bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt unddieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauernd getrennt lebend ist undes keinen oder keinen ausreichenden/regelmäßigen Unterhalt erhält undKinder vom 12 bis zum 18. Geburtstag haben Anspruch auf UVG wenn das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die UVG-Leistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden werden kann o d e rder alleinerziehende Elternteil neben den SGB II - Leistungen über ein Einkommen (ausgenommen Kindergeld) von mindestens 600,00 €. Möglicherweise bestehen zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen, z.B. bei ausländischen Kindern oder wenn die Vaterschaft des Kindes noch nicht festgestellt ist.Die maximale Höhe der Unterhaltsvorschussleistung beträgtfür Kinder bis unter 6 Jahren: 150,00 €für Kinder bis unter 12 Jahren: 202,00 €für Kinder von 12 bis 17 Jahren: 272,00 €(Stand: 2019) Von diesen Beträgen werden ggf. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Halbwaisenbezüge abgezogen. Eigene Erwerbseinkünfte des Kindes werden tlw. angerechnet. Notwendige Unterlagen:Personalausweis oder Reisepass in Kopieggfl. Aufenthaltsgenehmigung/Freizügigkeitsbescheinigung in KopieGeburtsurkunde des Kindes in KopieUnterhaltstitel (Urteil, Vergleich, Verpflichtungserklärung, schriftliche Vereinbarung in KopieScheidungsurteil in Kopieeigener Schriftverkehr bzw. den Ihres Rechtsanwaltes über die Unterhaltsdurchsetzung für das Kind beim anderen Elternteil in KopieVaterschaftsfeststellung in Kopie Wenden Sie sich bei Nachfragen bitte an die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschuss-Stelle.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Unterm Werth 1

    57392 Schmallenberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antragsformular
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
    • Wenn vorhanden: Unterhaltstitel

    Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schmallenberg

    Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schmallenberg

    Unterhaltsvorschuss Antragsvordruck Ergänzung 12 bis 17jährige Unterhaltsvorschuss Antragsvordruck

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de