Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Marl

    Unterhaltsvorschuss soll der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern und gleichzeitig der Entlastung alleinerziehender Elternteile dienen. Alleinerziehende Elternteile sollen sich neben der Erziehung der Kinder nicht auch zusätzlich Sorgen über ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils machen müssen. In diesem Fall kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage treten. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.Bis zum 30.06.2017 konnte Unterhaltsvorschuss längstens bis zum vollendetem 12. Lebensjahr, maximal für 72 Monate bezogen werden. Aufgrund einer Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes kann seit dem 1. Juli 2017 der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist aufgehoben worden. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.VoraussetzungenUnterhaltsvorschuss muss persönlich beantragt werden. Ein Termin zur Antragsannahme kann telefonisch werden.Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wennein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oderes das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen) bezieht, durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit vermieden wird oder der alleinerziehende Elternteil bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielt undder Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt undder andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.Darüber hinaus wird geprüft, ob bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Gegebenenfalls werden Einkünfte und Erträge bereinigt und angerechnet.Der Anspruch ist ausgeschlossen, wennein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat,beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, (wieder) geheiratet hat oder eine Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner eingegangen ist,das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim, in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet,der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat,der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oderder Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland liegt.Bitte vereinbaren Sie vor der Antragstellung einen Termin mit den für Sie zuständigen Sachbearbeitern!

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Unterhaltsvorschüsse (UVG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergstraße 228-230

    45768 Marl

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Soziale Leistungen

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    Amt für Bürgerdienste

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Marl

    Die erforderlichen Unterlagen werden bei Terminvergabe mitgeteilt.

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Marl

    Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Marl

    Datenschutzerklärung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 10.02.2023

    Stichwörter

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    Deutsch

    Sprache: de