Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

    Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Warendorf

    Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Grundbuchamt beim Amtsgericht als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten - meistens die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - benötigt.

    Zuständig:
    Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Objekte in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Objekten, die in einer dieser Städte liegen, wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.

    Wer für Ihre Stadt/Gemeinde zuständig ist, entnehmen Sie bitte der Übersicht.

    • Frau Christiane Offers (Zuständig für Beelen und Ennigerloh)
    • Frau Tina Werner (Zuständig für Drensteinfurt und Everswinkel)
    • Frau Tanja Brüggemann (Zuständig für Ostbevern und Wadersloh)
    • Herr Ralf Schulden (Zuständig für Sassenberg und Sendenhorst)
    • Frau Stephanie Vennnemann (Zuständig für Telgte)

     

    Beachten Sie:
    Bei der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Kreisbauamt nicht geprüft, ob die von Ihnen mitgeteilten Katasterangaben für das Objekt im Einzelfall korrekt sind.

    Das Grundbuchamt erkennt die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur an, wenn die katastermäßige Bezeichnung des Objektgrundstückes (Gemarkung, Flur, Flurstück/e) vollständig mit den Angaben im Grundbuch übereinstimmt sowie sämtliche vom Grundbuchamt angeforderten Unterlagen (siehe Hinweisbaltt) vorliegen.

    Wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Grundbuchamt wegen falscher oder unvollständiger Angaben und/oder Unterlagen nicht anerkannt und muss deswegen durch das Kreisbauamt nachträglich korrigiert bzw. neu ausgestellt werden, so ist die Verwaltungsgebühr erneut zu erheben.

     

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Waldenburger Str. 2

    48231 Warendorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02581 53-6363

    Fax: 02581 53-6399

    E-Mail: auskunft.bauamt@kreis-warendorf.de

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Warendorf

    Die Unterlagen sind in der Anzahl der gewünschten Ausfertigungen erforderlich.

    Formloser Antrag
    Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Hierin ist das Objektgrundstück mit vollständiger und aktueller Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück/en zu bezeichnen. Es ist schriftlich zu erklären, dass die aufgeführten Katasterangaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück/en die aktuelle Bezeichnung darstellen und vollständig angegeben worden sind. Wahlweise können Sie auch gerne den oben aufgeführten Antrag (siehe "Formulare") verwenden.

    Bauzeichnungen

    Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

      • vermaßter Lageplan
      • Grundrisse aller Geschosse
      • Schnitt
      • Ansichten

    Die vorgenannten Unterlagen dürfen das Format DIN A3 nicht übersteigen und es muss in allen Bauzeichnungen ein Maßstab erkennbar sein. In den Bauzeichnungen sind die Räume und ggfls. Außenflächen (z. B. Räume einer Wohnung sowie die der Wohnung zugeordneten Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Stellplätze) die gleiche Ordnungsnummer erhalten. Gemeinschaftseigentum wird mit dem Buchstaben "G" gekennzeichnet.

    Formulare

    Keine (formloser Antrag (gegebenenfalls hält die untere Bauaufsichtsbehörde ein Muster vor, das verwendet werden kann))

    Voraussetzungen

    Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.

    Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

    Kosten

    Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes: Gebühr: Euro 100 - je weitere Ausfertigung Gebühr: Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.1 AVerwGebO) Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) Gebühr: a) je Sondereigentumsanteil Euro 50 bis 150 b) je Garagenstellplatz Euro 20 c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung Euro 30 (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jeder Miteigentumsanteil und jedes Dauerwohnrecht muss im Grundbuch eingetragen werden. Grundlage dafür ist eine Eintragungsbewilligung durch einen Notar. Damit der Notar diese Eintragungsbewilligung beurkunden kann, muss ihm die Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung(en) vorliegen. Dafür fordert er häufig eine Wohnflächenberechnung der betroffenen Räume. Es wird Ihnen empfohlen, diese Berechnung auch schon mit dem Antrag auf Abgeschlossenheit bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 16.07.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Warendorf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de