Änderung der Stiftungssatzung beantragen
Beschreibung
In der Stiftungssatzung ist der Wille des Stifters beziehungsweise der Stifterin schriftlich festgehalten.
Werden unwesentliche Änderungen dieser Satzung beschlossen, müssen Sie die zuständige Stiftungsbehörde darüber innerhalb eines Monats informieren. Unwesentliche Änderungen werden von der Stiftungsbehörde nur zur Kenntnis genommen.
Wesentliche Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Sie zuständige Stiftungsbehörde.
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Ansprechpartner
Für Kreis Rhein-Sieg-Kreis (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Gesamtfassung der aktuell gültigen Satzung
- Gesamtfassung der geänderten Satzung
- Geänderte Satzung (im Änderungsmodus)
- Beschlussprotokolle der Sitzungen der involvierten Stiftungsorgane
- Gegebenenfalls Nachweis über die wesentliche Änderung der Verhältnisse
- Gegebenenfalls Nachweis über erfolgte Zustiftung
- Falls benötigt und bereits vorliegend: schriftliche Zustimmungen der jeweilig zuständigen Organe bei kirchlichen und gemeinnützigen Stiftungen, Sparkassenstiftungen sowie Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
Voraussetzungen
- Die Änderung der Stiftungssatzung muss durch die zuständigen Stiftungsorgane beschlossen worden sein
- In der Satzung darf keine Bestimmung festgehalten worden sein, die eine Änderung der Satzung ausschließt
- Die Änderung der Stiftungssatzung darf nur dann die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen, wenn belegt werden kann, dass sich die Umstände wesentlich verändert haben
- Die Satzungsänderung darf keine Gefährdung des Gemeinwohls bedeuten
- Die geänderte Satzung muss dem im Stiftungsgeschäft niedergelegten Willen des Stifters beziehungsweise der Stifterin entsprechen
- Bei einer kirchlichen Stiftung bedarf es der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde
- Bei Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) benötigen Sie die Zustimmung des jeweiligen Fachressorts
- Bei Sparkassenstiftungen benötigen Sie je nach Satzungswortlaut gegebenenfalls die Zustimmung des Verwaltungsrats der Sparkassen
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- § 14 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- § 15 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- Tarifstelle 25.2 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Artikel 55 Absatz 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Verfahrensablauf
Die Änderung einer Stiftungssatzung können Sie folgendermaßen beantragen:
- Reichen Sie einen von den vertretungsberechtigten Personen unterschriebenen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Der Antrag und die Unterlagen werden zunächst formellen Prüfungen unterzogen. Weiterhin wird die Satzungsänderung auf Rechtmäßigkeit überprüft. Unterschieden wird hierbei zwischen unwesentlichen und wesentlichen Veränderungen. Wesentliche Veränderungen müssen begründet werden. Bei Unklarheiten nimmt die Stiftungsbehörde Kontakt zu Ihnen auf.
- In bestimmten Fällen muss die Zustimmung weiterer Instanzen eingeholt werden, etwa bei Stiftungen gemäß § 15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) oder kirchlichen Stiftungen.
- Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie im Falle von unwesentlichen Änderungen der Stiftungssatzung eine Bestätigung, bei wesentlichen Änderungen einen Genehmigungsbescheid.
- Falls durch die Satzungsänderung eine Änderung im Stiftungsverzeichnis notwendig geworden ist, wird die Stiftungsbehörde diese direkt im Anschluss durchführen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023