Denkmalpflege (Denkmalrechtliche Erlaubnis)
Hinweise für Aldenhoven
Beschreibung
Hinweise für Aldenhoven
Grundsätzlich brauchen Sie für alle Arbeiten an und in Ihrem Baudenkmal eine vorherige denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Dabei ist es unerheblich, ob der bestehenden Zustand optisch oder substanziell verändert wird und gar keine Veränderung sichtbar wahrnehmbar ist. Dies gilt auch, wenn die geplante Maßnahme den ursprünglichen Zustand wiederherstellen soll.
Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise
- Arbeiten an Dach und Fassade einschl. Gerüststellung,
- Arbeiten an Fenstern und Türen,
- Renovierungsarbeiten innen und außen,
- Einbau und Erneuerung von technischen Anlagen oder
- Umbauten.
Ein Baudenkmal ist dabei ein Denkmal, welches aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen besteht.
Erteilung einer denkmalrechtliche Erlaubnis:
Wenn Ihr Antrag mit den denkmalpflegerischen Zielen vereinbar ist, erteilt Ihnen die Untere Denkmalbehörde eine schriftliche Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) zu Arbeiten an oder in Ihrem Baudenkmal. In der Erlaubnis werden die jeweils genehmigten Vorhaben detailliert beschrieben. Von diesen Vorgaben dürfen Sie nicht abweichen.
Wenn es die Umstände erfordern sollten, wird die Erlaubnis durch Nebenbestimmungen ergänzt. Die Nebenbestimmungen können Einzelheiten aus der Planung, die gegen den Denkmalschutz verstoßen, durch bestimmte Anweisungen ausgleichen. So ist es möglich, trotz eventueller kleiner Hindernisse eine Erlaubnis zu erteilen.
Wann und bei wem muss eine denkmalrechtliche Erlaubnis eingeholt werden?
Die Erlaubnis muss unbedingt vor der Durchführung oder Beauftragung der geplanten Arbeiten beantragt werden. Der Antrag ist mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis eine andere ggf. erforderliche Genehmigung, wie bspw. eine Baugenehmigung, nicht ersetzt.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen zur denkmalrechtlichen Erlaubnis an den aufgeführten Ansprechpartner. Die Untere Denkmalschutzbehörde ist außerdem unter der E-Mail-Adresse denkmal@aldenhoven.de erreichbar.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Denkmalschutz, Denkmalpflege
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02464 586241
E-Mail: denkmal@aldenhoven.de
erforderliche Unterlagen
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Alle Unterlagen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens benötigt werden, können mit einem formlosen Antrag abgegeben werden. Solche Unterlagen können zum Beispiel Zeichnungen, Fotos, Angebote oder Leistungsbeschreibungen sein. Der Umfang der Unterlagen hängt von dem geplanten Vorhaben und der Bedeutung und Eigenart des Baudenkmals ab. Entscheidend ist, dass die Unterlagen das geplante Vorhaben nach Art und Umfang veranschaulichen.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 9 Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist zwei Jahre gültig und erlischt, wenn Sie nicht innerhalb dieser zwei Jahre mit der Maßnahme begonnen oder die Durchführung der Arbeiten für zwei Jahre unterbrochen haben. Wenn Sie eine Verzögerung des Baubeginns feststellen, benötigen Sie unbedingt eine Verlängerung der Erlaubnis. Die Verlängerung kann für weitere zwei Jahre erfolgen.
Bearbeitungsdauer
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Entsprechend § 24 Absatz 2 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) treffen die Unteren Denkmalbehörden und so auch die Gemeinde Aldenhoven ihre Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Landschaftsverbands. Dieser hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben. Die Bearbeitungsdauer ist damit abhängig von der Stellungnahme des Landschaftsverbands Rheinland und durch die Gemeinde Aldenhoven kaum zu beeinflussen. Die Regeldauer beträgt rund drei bis vier Monate.
Kosten
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Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Wenn Sie die Arbeiten ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zur Erlaubnis durchführen, müssen Sie die Arbeiten auf unsere Aufforderung hin sofort einstellen (§ 27 DSchG NRW). Die Untere Denkmalbehörde ist als Sonderordnungsbehörde zur Stilllegung von Baumaßnahmen berechtigt.
Wenn Sie die Arbeiten ohne eine Erlaubnis durchführen oder von der Erlaubnis abweichen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 250.000,00 € geahndet werden. Wenn Sie ein Denkmal ohne Erlaubnis beseitigen, droht Ihnen eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 €. Zusätzlich können solche Verstöße mit einer Ordnungsverfügung geahndet werden, die Sie zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes auffordert.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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