Ersatzschule
Beschreibung
Ersatzschulen sind diejenigen Schulen in privater Trägerschaft, die als Ersatz für öffentliche Schulen besucht werden können.
An Ersatzschulen können Ihre Kinder die Schulpflicht erfüllen. Außerdem können Ihre Kinder an Ersatzschulen Schulabschlüsse und Berechtigungen erwerben, die die gleiche Wirkung haben wie die Abschlüsse öffentlicher Schulen.
Eine Ausnahme stellen die sogenannten Ersatzschulen eigener Art dar, die besondere pädagogische Reformgedanken verwirklichen. An diesen Ersatzschulen können Ihre Kinder zwar auch die Schulpflicht erfüllen. Die Schulen dürfen aber Abschlüsse und Berechtigungen nicht eigenständig vergeben, sondern bereiten auf die entsprechenden Abschlussprüfungen vor, an denen staatliche Stellen beteiligt sind. Bekanntestes Beispiel für die Ersatzschulen eigener Art sind die Waldorfschulen.
Ersatzschulen gibt es in den Schulformen, die nach den Schulgesetzen der Bundesländer dort jeweils vorgesehen sind, also zum Beispiel Hauptschulen, Sekundarschulen, Realschulen, Gesamtschulen und Gymnasien in der Sekundarstufe I. Allerdings ist es Ersatzschulen erlaubt, den öffentlichen Schulen gleichwertige Lehr- und Erziehungsmethoden zu entwickeln und sich eine besondere pädagogische oder religiöse Prägung zu geben. Diese Erlaubnis ist begrenzt; Ersatzschulen dürfen ihre eigenen Vorstellungen nur so weit umsetzen, wie diese Vorstellungen die Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler im Vergleich zu öffentlichen Schulen nicht gefährden.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Wenn Sie möchten, dass Ihr Kind eine Ersatzschule besucht, müssen Sie bei dem privaten Schulträger einen Aufnahmeantrag stellen.
Formulare
Legt der private Schulträger fest.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen, unter denen der private Schulträger Ihr Kind aufnimmt, legt er selbst fest und ist hierin weil das Schulverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird frei. Ist die Aufnahme von Schülern in öffentlichen Schulen allerdings an Voraussetzungen gebunden, gelten diese auch für die Ersatzschulen.
Auch wenn der private Träger sich damit die Schüler seiner Schule frei aussuchen kann, muss er sicherstellen, dass die Aufnahme eines Kindes jedenfalls nicht an den finanziellen Verhältnissen der Eltern scheitert, wenn alle übrigen Aufnahmekriterien erfüllt sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Legt der private Schulträger fest.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 15.06.2021