Fliegende Bauten
Beschreibung
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, zum Beispiel Fahrgeschäfte oder Zelte.
Für das Aufstellen und den Betrieb von Fliegenden Bauten benötigen Sie in der Regel eine sogenannte Ausführungsgenehmigung. Bestimmte Fliegende Bauten sind vom Genehmigungserfordernis freigestellt.
Vor der Inbetriebnahme eines Fliegenden Baus müssen Sie mit der zuständigen lokalen Baubehörde eine Gebrauchsabnahme vereinbaren, bei der die Ausführungsgenehmigung vorzulegen ist.
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Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.08.2020