Melderegisterauskunft in besonderen Fällen - Erteilung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Hinweise für Datteln
Beschreibung
Hinweise für Datteln
Nach dem Meldegesetz NRW ist jeder Einwohner verpflichtet, sich dort anzumelden, wo er wohnt. Die Angaben werden im Melderegister gespeichert. Aus dem Melderegister werden auf Anfrage die nachstehend beschriebenen Auskünfte erteilt. Zur Identifizierung der gesuchten Person müssen unbedingt folgende Angaben gemacht werden: Vorname, Name, Geburtsdatum und bisherige oder frühere Anschriften.
Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1.11.2015 ist weiterhin bei jeder Anfrage anzugeben, ob ein gewerblicher Zweck vorliegt. Falls ja, muss dieser angegeben werden. Außerdem ist anzugeben, dass die Auskunft nicht verwendet wird für Adresshandel oder Werbung – es sei denn, es liegt eine Zustimmung der abgefragten Person vor. Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Personen erteilt werden; Auskünfte über Firmen aus dem Gewerberegister erhalten Sie beim Gewerbeamt der Stadt Datteln.
Die elektronische Melderegisterauskunft: einfach, schnell und kostengünstig
Die elektronische Melderegisterauskunft (EMRA) wird elektronisch über verschlüsselte Verfahren erteilt. Weil der Postweg entfällt, ist dieses Verfahren schneller und kostengünstiger als eine schriftliche Anfrage. Bei der Einzelauskunft ist es möglich, dass Sie online per Lastschrift bezahlen. Sie müssen also eine Bankverbindung angeben.
Wenn Sie häufiger einfache Melderegisterauskünfte aus dem Dattelner Melderegister beantragen oder keine Bankverbindung angeben können oder möchten, bieten wir Ihnen einen zusätzlichen Online-Service an. Nach einer kostenlosen Registrierung und passwortgeschützten Anmeldung können sie Auskünfte per Mail beantragen. Die Auskunft wird ebenfalls elektronisch über verschlüsselte Verbindungen erteilt. Die erteilten Auskünfte werden Ihnen nachträglich durch Gebührenbescheid in Rechnung gestellt. Auch bei diesem Verfahren ist eine Online-Bezahlung im Lastschriftverfahren möglich.
Kosten
- Einfache Melderegisterauskunft gemäß § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013, je Betroffenen: 11 Euro
- Einfache Melderegisterauskunft gemäß § 49 Absatz 2 Bundesmeldegesetz, je Betroffenen: 6 Euro
- Erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 Absatz 1 Bundesmeldegesetz, je Betroffenen: 15 Euro
- Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht (insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 Bundesmeldegesetz gesondert aufzubewahrende Bestände), je Betroffenen: 15 – 50 Euro
- Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen: 40 – 100 Euro
- Aufenthaltsbescheinigung/Meldebescheinigung: 9 Euro
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Möglichst genaue Angaben über die Person, wie Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder Alter, aktuelle oder frühere Anschrift
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Die Auskünfte sind nur in den 6 Monaten vor einer Wahl möglich.
Diese Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldebehörde kann keine Auskünfte erteilen, wenn eine Auskunftssperre besteht oder ein Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist. Ferner hat jede betroffene Person die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 26.11.2015