Wein- und Traubenmostbestände melden
Beschreibung
Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Stelle melden.
Meldepflichtig sind:
- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
- Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
- Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht.
Das Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Bei der Meldung müssen Sie alle Bestände angeben, die sich am 31.07. in Ihren Lagerräumen befinden, unabhängig davon, ob sie aus eigener oder fremder Erzeugung stammen. Dabei unterteilen Sie die Bestände nach Qualitätsstufe, Herkunft und Weinart. Schaumwein und Sektgrundwein müssen Sie hier ebenfalls zuordnen. Zudem müssen Sie diesen im Feld „Schaumwein“ separat ausweisen (Doppelmeldung).
Roséwein, Rotling sowie Weißherbst führen Sie unter “Rotwein“ auf.
Perlwein und Likörwein geben Sie unter “Übriger Wein“ an.
Weine, die aus einem Verschnitt von Weinen aus dem Inland und Weinen aus den anderen EU-Ländern hergestellt wurden, ordnen Sie den Weinen aus “anderen EU-Ländern” zu (unter “B“).
Wein deutscher Herkunft, dem Wein aus Drittländern zugesetzt wurde, melden Sie als “Übriger Wein deutscher Herkunft” (unter “A6”).
Wein aus anderen Ländern der EU, dem Wein aus Drittländern zugesetzt wurde, melden Sie als “Übriger Wein” aus “anderen EU-Ländern” (unter “B6”).
Unter “Übriger Wein” listen Sie auch Verarbeitungsweine auf. Das betrifft solche, die keinem spezifischen Merkmal zuzuordnen sind (zum Beispiel Erzeugnisse für Essigherstellung und Destillation).
Nicht melden müssen Sie: Haustrunk, Tresterwein, Hefepresswein, Obstwein, Beerenwein, Obstschaumwein, vergällter und nicht verkehrsfähiger Wein, alkoholfreier beziehungsweise alkoholreduzierter Wein und den daraus hergestellten schäumenden Getränken sowie weinhaltige Getränke (zum Beispiel Glühwein) und Traubensaft.
Wenn Sie Weine in mehreren Bundesländern lagern, müssen Sie die Meldungen getrennt nach Bundesländern angeben. Mengen, die der Handel gekauft, aber noch nicht übernommen hat, müssen Sie ebenfalls angeben, sofern diese am 31.07. bei Ihnen lagern.
Die Meldungen der Wein- und Traubenmostbestände können auch zu Kontrollzwecken verwendet werden.
Ansprechpartner
Für Reg.-Bez. Köln (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit.
- Sie verfügen zum 31.07. des jeweiligen Jahres über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Litern.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 223 der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Absatz 1 Ziffer 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011
- § 75a Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009
- § 76 Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009
- § 77 Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009
- § 29 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002
- Artikel 223 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
- Delegierten Verordnung (EU) 2018/273
- Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
- § 33 Abs. 1 Ziff. 3 Weingesetz
- § 75a Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStaG)
- § 76 Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStaG)
- § 77 Gesetz über Agrarstatistiken (AgrStaG)
- § 29 Weinbau-Überwachungsverordnung
Verfahrensablauf
Ermitteln Sie Ihre Wein- und Traubenmostbestände am 31.07. des jeweiligen Jahres.
Das Formular zur Meldung Ihrer Wein- und Traubenmostbestände erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Füllen Sie das Formular aus und geben Sie es fristgerecht ab.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 24.04.2024