Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson
Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson
Beschreibung
nicht angegeben
Ansprechpartner
Für Oer-Erkenschwick wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 1697a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Kindeswohlprinzip
§ 37 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz – Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen