Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson

    Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Ansprechpartner

    Für Oer-Erkenschwick wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    §§ 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
    § 1697a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Kindeswohlprinzip
    § 37 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz – Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de