Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson
Verbleiben eines Kindes bei Pflegeperson
Beschreibung
nicht angegeben
Ansprechpartner
Für Meerbusch wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§§ 186 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 1697a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Kindeswohlprinzip
§ 37 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz – Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen