Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
Hinweise für Hochsauerlandkreis
Beschreibung
Hinweise für Hochsauerlandkreis
Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ..
Nach § 34 c Abs. 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer gewerbsmäßig Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen vermittelt, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will oder Bauträger- oder Baubetreuertätigkeiten ausführt.
Daher ist es erforderlich, dass jeder Gewerbetreibende, bevor er eine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des § 34 c Abs. 1 GewO aufnimmt, die erforderliche Erlaubnis erwirbt.
Für eine Beantragung sind nachfolgend aufgeführte Unterlagen einzureichen:
1.
Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 34c GewO
Das Antragsformular steht als Download zur Verfügung oder kann über die unten genannte Telefonnummer angefordert werden.
2.
Führungszeugnis für Behörden
3.
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gem. § 150 GewO.
Das Führungszeugnis und den Gewerbezentralregisterauszug können Sie beim Ordnungsamt Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Bei juristischen Personen sind die vorgenannten Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen.
4.
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes für Sie bzw. die Vertreter der juristischen Person
5.
Ablichtung der Gewerbeanmeldung, falls Sie Ihr Gewerbe bereits bei der zuständigen Stadt-/ Gemeindeverwaltung gem. § 14 GewO angemeldet haben
6.
Ablichtung eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist.
Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR und OHG) ist die Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich.
Prüfbericht nach § 16 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Nach § 16 Abs. 1 MaBV haben Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr.1 Buchstabe b und Nr. 2 GewO auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Geeignete Prüfer sind gem. § 16 Abs. 3 MaBV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften.
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin (31. Dezember des darauffolgenden Jahres) anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln (Negativerklärung.) Die Negativerklärung kann durch den Gewerbetreibenden selbst abgegeben werden.
Ein Vordruck für eine Negativerklärung steht als Download zu Verfügung.
Prüfungspflichtig sind somit alle Personen, die eine Erlaubnis zur Vermittlung von Kapitalanlagen haben, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen oder Bauträger- oder Baubetreuertätigkeiten ausführen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen