Futtermittelüberwachung
Hinweise für Borken
Die amtliche Futtermittelüberwachung kontrolliert, ob die futtermittelrechtlichen Anforderungen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen durch die Futtermittelunternehmen eingehalten werden
Beschreibung
Hinweise für Borken
Die amtliche Futtermittelüberwachung kontrolliert, ob die futtermittelrechtlichen Anforderungen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen durch die Futtermittelunternehmen eingehalten werden. Die Kreisverwaltung Borken ist hier für die Überwachung der Primärproduktion von Futtermitteln zuständig. So wird auch der Einsatz von Futtermitteln beim Tierhalter regelmäßig kontrolliert. Dabei wird überprüft, dass das eingesetzte Futtermittel sicher ist, nur zugelassene Zusatzstoffe eingesetzt und vorgeschriebene Wartezeiten eingehalten werden. In landwirtschaftlichen Betrieben werden in Verdachtsfällen und im Rahmen von Monitoringprogrammen Futtermittelproben entnommen und zur Untersuchung weitergeleitet.
Die Überwachung der Futtermittelbetriebe erfolgt durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordhrein-Westfalen.
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erforderliche Unterlagen
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Formulare
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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EU-Futtermittelhygieneverordnung (VO (EG) 183/2005 vom 12.01.2005
Verfahrensablauf
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Aufgrund der EU-Futtermittelhygieneverordnung (VO (EG) 183/2005 vom 12.01.2005 besteht für alle Futtermittelunternehmer die Verpflichtung, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Als Futtermittelunternehmer gilt auch, wer Primärproduktion, also die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wie dem Pflanzenanbau, betreibt. Im Klartext heißt dies, dass jeder Landwirt, der landwirtschaftliche Flächen zur Futtergewinnung bewirtschaftet, Futtermittelunternehmer im Sinne der o.g. Verordnung ist und sich registrieren lassen muss.
Die Verordnung gilt nicht für die private Erzeugung und das Verfüttern von Futtermitteln an
Tiere, die für den privaten Eigengebrauch bestimmt sind, oder
Tiere, die nicht für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind (grundsätzlich wird erst einmal davon ausgegangen, dass alle Pferde der Gewinnung von Lebensmitteln dienen),
Die Verordnung gilt auch nicht für die direkte Lieferung von kleinen Mengen (Anbaufläche bis max. 5 ha) aus der Primärproduktion auf örtlicher Ebene (Umkreis von max. 50 km) durch den Hersteller an örtliche Landwirte zur Verwendung in diesen Betrieben.
Für die Registrierung muss der Landwirt (Futtermittelunternehmer) einen Antrag auf Registrierung beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken stellen.
Weitere Informationen und den Antrag auf Registrierung als Futtermittelunternehmer erhalten Sie:
- für Landwirte auf den Seiten der Landwirtschaftskammer.
- für Nichtlandwirte auf den Seiten des LANUV.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Mitteilungs- und Übermittlungspflichten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen gem. § 44a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu Dioxin und PCB
Nach § 44 a LFGB ist ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunternehmer verpflichtet, unter Angabe seiner Anschrift ihm vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln den zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. Die Mitteilung darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.
Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln in anonymisierter Form die ihnen vorliegenden Untersuchungsergebnisse an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, welches vierteljährlich einen diesbezüglichen Bericht erstellt, um potentielle Probleme früher erkennen zu können.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (in Kraft getreten am 01.05.2012) ist für die Mitteilung nach § 44 a Abs. 1 Satz 1 LFGB eine digitale Datei (Datei für Lebensmittelunternehmer oder Datei für Futtermittelunternehmer) zu verwenden. Diese Datei sowie Ausfüllhinweise und viele weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LANUV NRW.
Zuständige Kreisordnungsbehörde im Sinne des § 44 a LFGB ist der Kreis Borken. Ihre Datei übersenden Sie bitte in elektronischer Form (E-Mail) an: tiereundlebensmittel(at)kreis-borken.de
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen