Zweitwohnungssteuer
Hinweise für Soest
Beschreibung
Hinweise für Soest
Allgemeines
Der Rat der Stadt Soest hat in seiner Sitzung vom 18.05.2011 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Soest beschlossen. Die Satzung wurde zuletzt zum 01.03.2020 geändert.
Eine Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen und Schlafen benutzt wird. Als Wohnung im Sinne dieser Satzung gelten auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden. Insbesondere können Studenten, Berufspendler, Auszubildende und Inhaber von Ferienwohnungen mit Einführung der Zweitwohnungssteuersatzung steuerpflichtig werden, sofern kein Befreiungstatbestand (siehe unten) vorliegt.
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Sie beginnt mit dem ersten Tag des Monats des Innehabens der Zweitwohnung und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt. Wer im Stadtgebiet Inhaber einer Zweitwohnung wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies bei der Stadt Soest, Abt. Finanzen, Bereich Steuern, innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete laut Mietvertrag. Für Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch entgeltlich oder unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, gilt die ortsübliche Miete als jährliche Nettokaltmiete. Nettokaltmiete ist die Warmmiete abzüglich der Heizkosten- und der Betriebskostenvorauszahlung.
Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung sind (Befreiungstatbestände):
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Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
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Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
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Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen aus beruflichen Gründen in Soest innehaben und im Sinne von § 21 Abs. 3 Bundesmeldegesetz genutzt werden, wenn sich die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet. Diese Regelung gilt gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind (z.B. Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat).
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Wohnungen, in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen.
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Wohnungen oder Räume in Zufluchtseinrichtungen (z.B. Frauenhäuser).
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Räume im Haushalt der Eltern/Großeltern oder eines Elternteils, bei welchen es sich lediglich um ein Zimmer handelt, das von erwachsenen Kindern genutzt wird (Kinderzimmerregelung). Ein entsprechender Nachweis durch die Eltern/Großeltern ist vorzulegen.
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Eine Zweitwohnung liegt nicht vor, wenn der Inhaber die Wohnung im Veranlagungszeitraum weniger als 2 Monate für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält.
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Soweit nach § 27 des Bundesmeldegesetzes eine Ausnahme von der Meldepflicht greift, liegt keine Zweitwohnung im Sinne der der Satzung vor, g) bleibt hiervon unberührt.
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- Hier finden Sie die FAQ-Liste zur Zweitwohnungssteuer.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen