Einbürgerung Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

    Deutsche Staatsangehörigkeit beantragen Einbürgerung

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne Einbürgerungsanspruch beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Herne

    Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie nach dem Gesetz, wenn Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

     

    • "    Sie leben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland; bei miteinzubürgernden Ehegatten eines Einbürgerungsbewerbers genügt es, wenn Sie sich seit vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und seit zwei Jahren die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Ein minderjähriges Kind sollte sich seit drei Jahren im Haushalt aufhalten. Bei einem weniger als sechs Jahre alten Kind genügt als Aufenthaltsdauer das halbe Lebensalter.
    • "    Sie sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke. Zeiten einer Duldung und Aufenthaltsgestattung werden bei der Berechnung des rechtmäßigen Aufenthalts nicht berücksichtigt.
    • "    Sie können den Lebensunterhalt für sich und für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten, ohne dafür Leistungen nach dem II. oder XII. Buch des Sozialgesetzbuches (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Einstiegsgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung) in Anspruch nehmen zu müssen,

                     o    oder sind in Vollzeit erwerbstätig und sind dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate gewesen

                     o    oder sind Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe a erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft,

                     o    oder sind auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist

                     o    oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und haben die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten.

    • "    Sie sind nicht vorbestraft.
    • "    Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Zertifikat Deutsch B1 oder gleichwertig, zum Beispiel in Deutschland erworbener Schulabschluss, deutscher Berufsausbildungsabschluss).
    • "    Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und geben gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde eine entsprechende Loyalitätserklärung ab.
    • "    Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges und geben gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde ein entsprechendes Bekenntnis ab.
    • "    Bei Ihnen liegt kein Ausweisungsgrund gem. § 54 Nummer 5 und 5 a des Aufenthaltsgesetzes (Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland) vor, 
    • "    Sie sind nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet.
    • "    und Sie erkennen die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau an.
    • "    Sie besitzen außerdem Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland - Einbürgerungstest -, oder den Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule).

     

    Es fallen Gebühren an (in der Regel 255 Euro pro Person, für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte 51 Euro). 

    Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung der Inlandsaufenthaltsdauer nur Zeiten eines rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes angerechnet werden können. Beispielsweise können Zeiten einer Duldung oder eines erfolglosen Asylverfahrens nicht berücksichtigt werden.

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung 24/2 - Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Shamrockring 1

    44623 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-4499

    Fax: 02323 16-4569

    E-Mail: einbuergerung@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 18.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Einzelfallabhängig. In der Regel jedoch:

    • Gültiger Pass und gültiger Aufenthaltstitel
    • Urkunden zum Personenstand (Geburts- / Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Sterbeurkunde des Ehegatten), gegebenen falls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Im Inland erworbene Schul-, Berufs-, Ausbildungs- und/oder Studienabschlüsse / gegebenenfalls Sprachzertifikat Deutsch B1 und Einbürgerungstest / Test Leben in Deutschland
    • Die letzten drei Lohnabrechnungen
    • Sofern Selbständig
      • Gewerbeanmeldung
      • den letzten Steuerbescheid des Finanzamtes
      • Bescheinigung des Steuerberaters über die Einkünfte der letzten 3 Monate
    • Arbeitsvertrag
    • Mietvertrag
    • Versicherungsverlauf (erhält man bei der Landesversicherungsanstalt)
    • Nachweis Kranken- und Pflegeversicherungsschutz
    • Nachweis Alterssicherung (zum Beispiel Immobilienbesitz, private Lebensversicherung / Rentenversicherung)

    Weitere Unterlagen können je nach Einzelfall hinzukommen.

    Bei der Vorlage ausländischer Unterlagen beachten Sie bitte die Informationen auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) unter dem Begriff Internationaler Urkundenverkehr.

    Ausländische Urkunden oder Dokumente müssen Sie mit einer Übersetzung von einem zugelassenen Übersetzer vorlegen.

    Welche Übersetzer zugelassen sind, können Sie folgender Internetpräsenz entnehmen:

    www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp

    Die Übersetzung muss mit einer Kopie der Urkunde fest verbunden und versiegelt sein.

    Voraussetzungen

    Sie müssen einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben.

    I. Für die Ermessenseinbürgerung werden folgende Mindestanforderungen gesetzlich vorausgesetzt:

    • Sie müssen sich rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufhalten, 

    Das bedeutet: Sie müssen sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten; Deutschland ist Ihr Lebensmittelpunkt.

    • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein,
    • Sie müssen handlungsfähig sein oder gesetzlich vertreten werden.

    Handlungsfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (sofern er nicht geschäftsunfähig oder im Falle der Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre).

    • Sie müssen straffrei sein.

    Das bedeutet, dass Sie weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden sind, noch gegen Sie auf Grund von Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist.

    Nicht berücksichtigt werden

    -Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz

    -Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90

     Tagessätzen

    - Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

    Wird aktuell gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, muss das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

    Ausnahme:

    Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Straffreiheit abgesehen werden

    • Sie müssen in der Lage sein, für Ihren Lebensunterhalt und für den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.

    Das bedeutet: Sie müssen sich und Ihre Angehörigen ernähren, ohne öffentliche Leistungen zu beziehen. Der Bezug bzw. bereits der Anspruch auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe (beispielsweise Arbeitslosengeld II) schließt eine Einbürgerung aus. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.

    Ausnahme: Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von der Unterhaltsfähigkeit abgesehen werden

    • Sie müssen in Deutschland eine Wohnung oder Unterkunft bewohnen.
    • Ihre Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse muss gewährleistet sein. Dazu gehört insbesondere, dass Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind

    und

    • Sie dürfen keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten unterstützen oder unterstützt haben, es sei denn, Sie haben sich glaubhaft von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung abgewandt.

     

    II. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, werden weitere Anforderungen im Rahmen der Ermessensausübung geprüft.

    Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht enthalten.

                Danach gilt:

     

    a) Sie sollen sich vor der Einbürgerung mindestens acht Jahre rechtmäßig (zum Beispiel mit einer Aufenthaltserlaubnis) in Deutschland aufgehalten haben

         Ausnahmen von der Aufenthalthaltsdauer

         (Beispiele):

    -Verkürzung auf sechs Jahre bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen

    -Verkürzung auf sieben Jahre bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs

    -Verkürzung auf sechs Jahre bei Personen, die einen Flüchtlingsausweis besitzen oder staatenlos sind

    -Verkürzung für ehemalige Deutsche

    -Verkürzung auf (höchstens) drei Jahre, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht

    -Verkürzung bei miteinzubürgernden Kindern und Ehegatten

     

    b) Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine einbürgerungsgeeignete Aufenthaltserlaubnis

               Ausnahme:

    Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die in Ihrem Einzelfall durch ein Härtefallersuchen angeordnet worden ist oder die aufgrund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer zugesagt wurde (Altfallregelung)

     

    c) Sie verzichten auf oder verlieren Ihre bisherige Staatsangehörigkeit

     

    Ausnahmen (Beispiele):

    - wenn nach dem Recht des ausländischen Staates ein Ausscheiden nicht möglich ist

    -wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht

    -wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit besteht

     

    d) Sie sollen ausreichende Deutschkenntnisse (nachgewiesen zum Beispiel durch B1-Sprachzertifikat) besitzen

                Ausnahmen

      • wenn Sie den Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können
      • wenn Sie das 60.Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. In diesem Fall genügt es, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.  

     

    e) ab einem Alter von 16 Jahren: Sie sollen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (nachgewiesen zum Beispiel durch einen Einbürgerungstest)

    Ausnahmen

      • wenn Sie den Nachweis wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erbringen können,
      • wenn Sie das 60.Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.

     

    f) ab einem Alter von 16 Jahren: Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und eine Loyalitätserklärung abgeben.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Den Einbürgerungsantrag müssen Sie oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellen.
    • Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.
    • Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen und entscheidet über Ihren Antrag.

    Das weitere Verfahren entscheidet sich nun danach, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen oder ob Sie diese aufgeben müssen:

    a) Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich

    In Ausnahmefällen wird Mehrstaatigkeit hingenommen. Wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen, werden Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

    b) Die Aufgabe der Staatsangehörigkeit ist vor der Einbürgerung erforderlich

    Muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, bevor die Einbürgerung vollzogen werden kann, erhalten Sie von der Einbürgerungsbehörde eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Damit wird die Einbürgerung für den Fall zugesichert, dass Sie die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Sie müssen sich sodann um die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen.

    Wenden Sie sich für den Antrag auf Entlassung aus Ihrer bestehende Staatsangehörigkeit an die zuständige Vertretung des anderen Staates.

    Bitte weisen Sie gegenüber Ihrer Einbürgerungsbehörde den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nach.

    • Wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, erhalten Sie eine Einbürgerungsurkunde. Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie deutscher Staatsangehöriger.
    • Vor der Aushändigung müssen Sie das folgende feierliche Bekenntnis ablegen: Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.
    • Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der zuständigen Meldebehörde, der Ausländerbehördeund dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) mitgeteilt.

    Fristen

    Im Falle einer Einbürgerungszusicherung muss innerhalb von 2 Jahren die Entlassung aus der bisherige Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Antragstellung (bei Vorliegen vollständiger, für die Entscheidung notwendiger Unterlagen): bis zu drei Monate. Das Entlassungsverfahren aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann je nach Herkunftsland wenige Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern.

    Kosten

    EUR 255,00 EUR 51,00 pro miteinzubürgerndes minderjähriges Kind, welches keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat

    Weitere Informationen

    Hinweise für Herne

    Termin :

    Einen Termin für die Einbürgerung können Sie unter der angegebenen Telefonnummer vereinbaren. 

    Die Bürozeiten sind wie folgt:
    Montags - Donnerstags => 08:00 Uhr - 12:00 Uhr / 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
    Freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

    Sollte eine telefonische Kontaktaufnahme nicht erfolgreich sein, besteht außerdem die Möglichkeit, Termine zur Antragstellung unter Verwendung des nachfolgenden Vordrucks per Mail anzufragen. Sie erhalten dann eine Rückmeldung per Mail und / oder Post.

    Vordruck Terminanfrage

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de