Registrierung von Personen beantragen, die Rentenberatung als Rechtsdienstleistung anbieten
Sie möchten Rentenberatung anbieten? Dann benötigen Sie eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister, für die Sie Ihre Fachkenntnisse nachweisen müssen.
Beschreibung
Jede Rechtsdienstleistung ist eine verantwortungsvolle Tätigkeit, für die Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen müssen. Dies dient dem Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.
Wenn Sie Rentenberatung geschäftsmäßig erbringen möchten, müssen Sie Ihre persönliche Eignung und Ihre Fachkenntnisse nachweisen und sich im Rechtsdienstleistungsregister registrieren lassen.
Sie können Rentenberatung auf verschiedenen Gebieten leisten. Dazu gehören:
- gesetzliche Renten- und Unfallversicherung
- soziales Entschädigungsrecht
- Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrecht mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
- betriebliche und berufsständische Versorgung
Sie können die Registrierung beantragen als:
- natürliche Person
- juristische Person
- rechtsfähige Personengesellschaft
Zu juristischen Personen zählen zum Beispiel:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Vereine
- Stiftungen
Zu rechtsfähigen Personengesellschaften zählen zum Beispiel:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- offene Handelsgesellschaft (oHG)
Als juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft müssen Sie eine natürliche Person benennen, die Sie nach außen vertritt und die die fachlichen Voraussetzungen erfüllt.
Die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister erlaubt Ihnen nur eine Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich und in bestimmten Verfahren vor den Sozialgerichten.
Bei der Registrierung werden Ihnen möglicherweise Auflagen gemacht, die jederzeit angeordnet oder geändert werden können.
Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zur Ausübung eines vergleichbaren Berufs niedergelassen sind, können Sie eine vorübergehende Registrierung beantragen.
Sie können sich auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) Ihres Bundeslandes registrieren lassen.
Nach erfolgter Registrierung veranlasst die zuständige Registrierungsbehörde eine öffentliche Bekanntmachung Ihrer Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Kreis Lippe (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Darstellung Ihres beruflichen Ausbildungsgangs mit Nachweisen
- Darstellung Ihrer bisherigen Berufsausübung mit Nachweisen
- Führungszeugnis, das der zuständigen Registrierungsbehörde direkt übersendet wird
- Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren gegen Sie als antragstellende Person läuft
- Erklärung, dass Sie als antragstellende Person in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden
Voraussetzungen
- Sie verfügen über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Das bedeutet:
- Sie haben geordnete Vermögensverhältnisse.
- Sie haben keine erheblichen Vorstrafen.
- Sie haben theoretische und praktische Fachkenntnisse, zum Beispiel in:
- Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
- Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung
- das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren
- das sozialgerichtliche Verfahren
- Ihre Fachkenntnisse können Sie nachweisen durch:
- Berufsausbildung
- Berufsausübung
- Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall.
- Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften benennen mindestens eine natürliche Person, die alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn Sie ohne Registrierung Rechtsdienstleitungen zur Rentenberatung erbringen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 12.06.2024